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Änderung § 12 ATDG vom 27.06.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 ATDG, alle Änderungen durch Artikel 22 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des ATDGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 12 ATDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 12 ATDG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 22 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Festlegungen für die gemeinsame Datei | |
1 Das Bundeskriminalamt hat für die gemeinsame Datei im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden Einzelheiten festzulegen zu: 1. den Bereichen des erfassten internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland, 2. den weiteren beteiligten Polizeivollzugsbehörden nach § 1 Abs. 2, 3. der Art der zu speichernden Daten nach § 3 Abs. 1, 4. der Eingabe der zu speichernden Daten, 5. den zugriffsberechtigten Organisationseinheiten der beteiligten Behörden, 6. den Einteilungen der Zwecke und der Dringlichkeit einer Abfrage und 7. der Protokollierung. | |
(Text alte Fassung) 2 Die Festlegungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums der Finanzen und der für die beteiligten Behörden der Länder zuständigen obersten Landesbehörden. 3 Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor den Festlegungen anzuhören. | (Text neue Fassung) 2 Die Festlegungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums der Finanzen und der für die beteiligten Behörden der Länder zuständigen obersten Landesbehörden. 3 Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor den Festlegungen anzuhören. |
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