Artikel 6 - 2. Justizmodernisierungsgesetz (2. JustizModG k.a.Abk.)

G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Geltung ab 31.12.2006, abweichend siehe Artikel 28
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Artikel 6 Änderung der Bundesnotarordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2006 BNotO § 67, § 78a

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1531), wird wie folgt geändert:

1.
§ 67 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Die Notarkammer kann die Stellung als Notar oder als Notariatsverwalter sowie sonstige berufsbezogene Angaben bei der Vergabe von qualifizierten Zertifikaten nach dem Signaturgesetz bestätigen. Die Notarkammer kann die Sperrung eines entsprechenden qualifizierten Zertifikats verlangen."

b)
Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7.

2.
In § 78a Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Vormundschaftsgericht" die Wörter „und dem Landgericht als Beschwerdegericht" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 6 2. Justizmodernisierungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 2. JustizModG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. JustizModG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
Artikel 3 RASvStG Änderung der Bundesnotarordnung
... 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), wird wie folgt geändert: 1. ...


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