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Artikel 8 - 2. Justizmodernisierungsgesetz (2. JustizModG k.a.Abk.)

G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Geltung ab 31.12.2006, abweichend siehe Artikel 28
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Artikel 8 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2006 BRAO § 195, § 198, § 199, Anlage (neu)

Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird wie folgt geändert:

1.
§ 195 wird wie folgt gefasst:

„§ 195 Gerichtskosten

Im anwaltsgerichtlichen Verfahren, im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Anwaltsgerichts über die Rüge (§ 74a Abs. 1) und im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs gegen die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds (§ 57 Abs. 3) werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden."

2.
§ 198 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Kosten" durch das Wort „Auslagen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Entschädigung" die Wörter „oder Vergütung" eingefügt.

3.
Dem § 199 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet."

4.
Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:

„Anlage (zu § 195 Satz 1)

Gebührenverzeichnis

Gliederung

Abschnitt 1 Verfahren vor dem Anwaltsgericht

Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtliches Verfahren erster Instanz

Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge

Abschnitt 2 Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof

Unterabschnitt 1 Berufung

Unterabschnitt 2 Beschwerde

Unterabschnitt 3 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds

Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

Unterabschnitt 1 Revision

Unterabschnitt 2 Beschwerde

Unterabschnitt 3 Verfahren wegen eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts

Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag oder
Satz der jeweiligen
Gebühr 1110 bis 1112
Vorbemerkung 1:
(1) Im anwaltsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.
(2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Rechtsanwalt damit zu belasten.
(3) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.
Abschnitt 1
Verfahren vor dem Anwaltsgericht
Unterabschnitt 1
Anwaltsgerichtliches Verfahren erster Instanz
1110Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen:
1. einer Warnung,
2. eines Verweises,
3. einer Geldbuße
240,00 EUR
1111Verfahren mit Urteil bei Verhängung eines Vertretungs- und Beistandsverbots nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung 360,00 EUR
1112Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft 480,00 EUR
Unterabschnitt 2
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge
1120Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 74a Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen
160,00 EUR
Abschnitt 2
Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof
Unterabschnitt 1
Berufung
1210Berufungsverfahren mit Urteil 1,5
1211Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist
0,5
Unterabschnitt 2
Beschwerde
1220Verfahren über Beschwerden im anwaltsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Von dem Rechtsanwalt wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.
50,00 EUR
Unterabschnitt 3
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds
1230Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 57 Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen
200,00 EUR
Abschnitt 3
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1
Revision
1310Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 146 Abs. 3 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO 2,0
1311Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 146 Abs. 3 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.
1,0
Unterabschnitt 2
Beschwerde
1320Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
1,0
1321Verfahren über sonstige Beschwerden im anwaltsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Von dem Rechtsanwalt wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.
50,00 EUR
Unterabschnitt 3
Verfahren wegen eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts
1330Anwaltsgerichtliches Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer Maßnahme 1,5
1331Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 57 Abs. 3i. V. m. § 163 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen
240,00 EUR
1332Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 74a Abs. 1i. V. m. § 163 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen
240,00 EUR
Abschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
1400Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen
50,00 EUR".




 

Zitierungen von Artikel 8 2. Justizmodernisierungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 2. JustizModG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. JustizModG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
Artikel 1 RASvStG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), wird wie folgt geändert: 1. ...