Die
Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431), zuletzt geändert durch Artikel
50 des Gesetzes vom
19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 411a wird wie folgt gefasst:
„§ 411a Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren".
- b)
- Nach der Angabe zu § 795a wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 795b Vollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs".
- 2.
- § 72 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sind nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift. § 73 Satz 2 ist nicht anzuwenden."
- b)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
- 3.
- In § 104 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 105 Abs. 2" durch die Angabe „§ 105 Abs. 3" ersetzt.
- 3a.
- In § 116 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 114" die Angabe „Satz 1" eingefügt.
- 4.
- § 411 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht dem Sachverständigen eine Frist setzen, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat."
- 5.
- § 411a wird wie folgt gefasst:
„§ 411a Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren
Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden."
- 6.
- In § 580 wird in Nummer 7 der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
„8. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht."
- 7.
- § 658 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 690 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend."
- 8.
- (aufgehoben)
- 8a.
- In § 699 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 690 Abs. 3" durch die Angabe „§ 690 Abs. 3 Satz 1 und 3" ersetzt.
- 9.
- Nach § 795a wird folgender § 795b eingefügt:
„§ 795b Vollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs
Bei Vergleichen, die vor einem deutschen Gericht geschlossen sind (§ 794 Abs. 1 Nr. 1) und deren Wirksamkeit ausschließlich vom Eintritt einer sich aus der Verfahrensakte ergebenden Tatsache abhängig ist, wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt."
- 10.
- Dem § 845 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post."
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358