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Artikel 11 - 2. Justizmodernisierungsgesetz (2. JustizModG k.a.Abk.)
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Geltung ab 31.12.2006, abweichend siehe Artikel 28
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Geltung ab 31.12.2006, abweichend siehe Artikel 28
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Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Artikel 11 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2007 ZVG § 3, § 30c, § 38, § 49, § 57c, § 57d, § 68, § 69, § 70, § 72, § 75, § 83, § 85, § 105, § 107, § 117, § 128, § 169, § 186 (neu), § 82, § 88, § 103, § 116, § 118, § 132, § 144
Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Sie können durch Einschreiben mit Rückschein erfolgen. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein." - 2.
- § 30c wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 3.
- § 38 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Das Gericht kann Wertgutachten und Abschätzungen in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekannt machen."
- 4.
- § 49 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „im Verteilungstermin" durch die Wörter „vor dem Verteilungstermin" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Das Bargebot ist so rechtzeitig durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse zu entrichten, dass der Betrag der Gerichtskasse vor dem Verteilungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt."
- 5.
- Die §§ 57c und 57d werden aufgehoben.
- 6.
- § 68 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Übersteigt die Sicherheit nach Satz 1 das Bargebot, ist der überschießende Betrag freizugeben." - bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Ist die Sicherheitsleistung durch Überweisung auf das Konto der Gerichtskasse bewirkt, ordnet das Gericht die Auszahlung des überschießenden Betrags an."
- b)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:„(4) Die erhöhte Sicherheitsleistung nach den Absätzen 2 und 3 ist spätestens bis zur Entscheidung über den Zuschlag zu erbringen."
- 7.
- § 69 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:„(1) Eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen."
- b)
- Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.
- c)
- Im neuen Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
„Zur Sicherheitsleistung sind Bundesbankschecks und Verrechnungsschecks geeignet, die frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden sind. Dies gilt nur, wenn sie von einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut oder der Bundesbank ausgestellt und im Inland zahlbar sind." - d)
- Im neuen Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatzes 1" durch die Angabe „Absatzes 2" ersetzt.
- e)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:„(4) Die Sicherheitsleistung kann durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse bewirkt werden, wenn der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt."
- 8.
- § 70 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Sicherheitsleistung durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse muss bereits vor dem Versteigerungstermin erfolgen." - 9.
- Dem § 72 wird folgender Absatz 4 angefügt:„(4) Ein Gebot erlischt nicht, wenn für ein zugelassenes Übergebot die nach § 68 Abs. 2 und 3 zu erbringende Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist."
- 10.
- § 75 wird wie folgt gefasst:
„§ 75
Das Verfahren wird eingestellt, wenn der Schuldner im Versteigerungstermin einen Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse oder eine öffentliche Urkunde vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Schuldner oder ein Dritter, der berechtigt ist, den Gläubiger zu befriedigen, den zur Befriedigung und zur Deckung der Kosten erforderlichen Betrag an die Gerichtskasse gezahlt hat." - 11.
- § 83 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 8 wird angefügt:
- „8.
- wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist."
- 12.
- § 85 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Sicherheit ist in Höhe des bis zum Verteilungstermin zu berichtigenden Teils des bisherigen Meistgebots zu leisten." - 13.
- In § 105 Abs. 4 wird die Angabe „§ 69 Abs. 4" durch die Angabe „§ 69 Abs. 3" ersetzt.
- 14.
- § 107 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Ein Geldbetrag, der zur Sicherheit für das Gebot des Erstehers bei der Gerichtskasse einbezahlt ist, wird auf die Zahlung nach Absatz 2 Satz 1 angerechnet."
- 15.
- § 117 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Zahlung ist unbar zu leisten."
- 16.
- § 128 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Wird das Grundstück von neuem versteigert, ist der zur Deckung der Hypothek erforderliche Betrag als Teil des Bargebots zu berücksichtigen."
- 17.
- In § 169 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „im Verteilungstermin" durch die Wörter „bis zum Verteilungstermin" ersetzt.
- 18.
- Nach § 185 wird folgender § 186 eingefügt:
„§ 186
Die §§ 3, 30c, 38, 49, 68, 69, 70, 72, 75, 82, 83, 85, 88, 103, 105, 107, 116, 117, 118, 128, 132, 144 und 169 sind in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) auf die am 1. Februar 2007 anhängigen Verfahren nur anzuwenden, soweit Zahlungen später als zwei Wochen nach diesem Tag zu bewirken sind." - 19.
- In den §§ 82, 88 Satz 1, § 103 Satz 1, § 105 Abs. 2 Satz 1, §§ 116, 118 Abs. 1, § 132 Abs. 1 Satz 1 sowie § 144 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 69 Abs. 2" durch die Angabe „§ 69 Abs. 3" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 11 2. Justizmodernisierungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 2. JustizModG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. JustizModG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 28 2. JustizModG Inkrafttreten (vom 18.12.2007)
... am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 11 am 1. Februar 2007 in Kraft; Artikel 16 Nr. 12 Buchstabe x, Artikel 17 Nr. 8, 10, 11 und 13, ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
G. v. 24.03.1897 RGBl. S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
§ 186 ZVG (vom 01.02.2007)
... 83, 85, 88, 103, 105, 107, 116, 117, 118, 128, 132, 144 und 169 sind in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) auf die am 1. Februar 2007 anhängigen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 370; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 509
Artikel 2 WEGuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
... 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), wird wie folgt geändert: 1. ...
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