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Artikel 21 - 2. Justizmodernisierungsgesetz (2. JustizModG k.a.Abk.)
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Geltung ab 31.12.2006, abweichend siehe Artikel 28
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Geltung ab 31.12.2006, abweichend siehe Artikel 28
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Artikel 21 Änderung der Patentanwaltsordnung
Artikel 21 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2006 PAO § 144, § 148, § 151, Anlage (neu)
Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 20 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 144 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Vermögensstrafe" durch das Wort „Geldstrafe" ersetzt.
- 2.
- § 148 wird wie folgt gefasst:
„§ 148 Gerichtskosten
Im berufsgerichtlichen Verfahren, im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts über die Rüge (§ 70a Abs. 1) und im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts gegen die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds (§ 50 Abs. 3) werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden." - 3.
- In § 151 wird das Wort „Kosten" durch das Wort „Auslagen" ersetzt.
- 4.
- Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:
„Anlage (zu § 148 Satz 1) Gebührenverzeichnis
Gliederung
Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht
Unterabschnitt 1 Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz
Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds oder über die Rüge
Abschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht
Unterabschnitt 1 Berufung
Unterabschnitt 2 Beschwerde
Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1 Revision
Unterabschnitt 2 Beschwerde
Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 1110 und 1111 |
Vorbemerkung 1: (1) Im berufsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme. (2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Patentanwalt damit zu belasten. (3) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben. Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht Unterabschnitt 1 Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz | ||
1110 | Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maß- nahmen: 1. einer Warnung, 2. eines Verweises, 3. einer Geldbuße | 240,00 EUR |
1111 | Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus der Patentanwaltschaft | 480,00 EUR |
Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds oder über die Rüge | ||
1120 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 50 Abs. 3 der Patentan- waltsordnung: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen | 160,00 EUR |
1121 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 70a Abs. 1 der Patentanwaltsordnung: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen | 160,00 EUR |
Abschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht Unterabschnitt 1 Berufung | ||
1210 | Berufungsverfahren mit Urteil | 1,5 |
1211 | Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist | 0,5 |
Unterabschnitt 2 Beschwerde | ||
1220 | Verfahren über Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen Von dem Patentanwalt wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. | 50,00 EUR |
Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof Unterabschnitt 1 Revision | ||
1310 | Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 128 Abs. 3 Satz 1 der Patentanwaltsordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO | 2,0 |
1311 | Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 128 Abs. 3 Satz 1 der Patentanwaltsordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. | 1,0 |
Unterabschnitt 2 Beschwerde | ||
1320 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 1,0 |
1321 | Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen Von dem Patentanwalt wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. | 50,00 EUR |
Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
1400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR". |
Zitierungen von Artikel 21 2. Justizmodernisierungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 21 2. JustizModG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. JustizModG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
Artikel 6 RASvStG Änderung der Patentanwaltsordnung
... Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), wird wie folgt geändert: 1. ...
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