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Artikel 26 - 2. Justizmodernisierungsgesetz (2. JustizModG k.a.Abk.)

G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Geltung ab 31.12.2006, abweichend siehe Artikel 28
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Artikel 26 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung


Artikel 26 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2006 WPO § 122, § 125, § 127, Anlage (neu)

Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 131 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 122 wird wie folgt gefasst:

„Gerichtskosten § 122".

b)
Folgende Angabe wird angefügt:

„Anlage (zu § 122 Satz 1)".

2.
§ 122 wird wie folgt gefasst:

„§ 122 Gerichtskosten

Im berufsgerichtlichen Verfahren, im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts über die Rüge (§ 63a Abs. 1) und im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts gegen die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds (§ 62a Abs. 3) werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden."

3.
In § 125 wird das Wort „Kosten" durch das Wort „Auslagen" ersetzt.

4.
In § 127 werden nach dem Wort „Gerichtsverfassungsgesetz" das Komma durch das Wort „und" ersetzt und die Wörter „und das Gerichtskostengesetz" gestrichen.

5.
Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:

„Anlage (zu § 122 Satz 1) Gebührenverzeichnis

Gliederung

Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht

Unterabschnitt 1 Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz

Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge

Unterabschnitt 3 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds

Abschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht

Unterabschnitt 1 Berufung

Unterabschnitt 2 Beschwerde

Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

Unterabschnitt 1 Revision

Unterabschnitt 2 Beschwerde

Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag oder
Satz der jeweiligen
Gebühr 110 bis 113
Vorbemerkung:
(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.
(2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Berufsangehörigen damit zu belasten.
(3) Bei rechtskräftiger Anordnung einer Untersagung (§ 68a Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung) wird eine Gebühr für alle Rechtszüge gesondert erhoben. Wird ein Rechtsmittel auf die Anordnung der Untersagung beschränkt, wird die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nur wegen der Anordnung der Untersagung erhoben. Satz 2 gilt im Fall der Wiederaufnahme entsprechend.
(4) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.
Abschnitt 1
Verfahren vor dem Landgericht
Unterabschnitt 1
Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz
110Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer Geldbuße 240,00 EUR
111Verfahren mit Urteil bei Verhängung eines Verbots nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 der
Wirtschaftsprüferordnung oder eines Berufsverbots
360,00 EUR
112Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus dem Beruf 480,00 EUR
113Untersagung der Aufrechterhaltung des pflichtwidrigen Verhaltens oder der
künftigen Vornahme einer gleich gearteten Pflichtverletzung (§ 68a Abs. 1 der
Wirtschaftsprüferordnung)
60,00 EUR
Unterabschnitt 2
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge
120Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach
§ 63a Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen
160,00 EUR
Unterabschnitt 3
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die
Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds
130Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung
oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 62a Abs. 3 der Wirtschafts-
prüferordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen
160,00 EUR
Abschnitt 2
Verfahren vor dem Oberlandesgericht
Unterabschnitt 1
Berufung
210Berufungsverfahren mit Urteil 1,5
211Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist
0,5
Unterabschnitt 2
Beschwerde
220Verfahren über Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach
anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Von dem Berufsangehörigen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechts-
kräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt oder eine Untersagung (§ 68a
Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung) angeordnet worden ist.
50,00 EUR
Abschnitt 3
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1
Revision
310Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 107a Abs. 3 Satz 1
der Wirtschaftsprüferordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO
2,0
311Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach
§ 107a Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder
Abs. 4 StPO
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.
1,0
Unterabschnitt 2
Beschwerde
320Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
1,0
321Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die
nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Von dem Berufsangehörigen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechts-
kräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt oder eine Untersagung (§ 68a
Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung) angeordnet worden ist.
50,00 EUR
Abschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
400Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen
50,00 EUR".




 

Zitierungen von Artikel 26 2. Justizmodernisierungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 26 2. JustizModG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. JustizModG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Artikel 1 BARefG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), wird wie folgt geändert: 1. ...