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Artikel 5 - Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG)
Artikel 5 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 Ärzte-ZV § 1, § 4, § 12, § 18, § 19a (neu), § 20, § 24, § 25, § 26, § 27, § 31, § 32, § 32b, § 33, § 36, § 41, § 42, § 44, § 46
Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 446 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Diese Verordnung gilt für
- 1.
- die Psychotherapeuten und die dort angestellten Psychotherapeuten,
- 2.
- die medizinischen Versorgungszentren und die dort angestellten Ärzte und Psychotherapeuten sowie
- 3.
- die bei Vertragsärzten angestellten Ärzte und Psychotherapeuten
- 1a.
- § 4 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
- 2.
- In § 12 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen" durch die Wörter „Gemeinsamen Bundesausschusses" ersetzt.
- 3.
- § 18 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe a werden die Wörter „Gebiets-, Teilgebiets-" durch die Wörter „Facharzt-, Schwerpunkt-" ersetzt.
- b)
- In Buchstabe b wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- c)
- Es wird folgender Buchstabe c angefügt:
- „c)
- gegebenenfalls eine Erklärung nach § 19a Abs. 2 Satz 1, mit der der aus der Zulassung folgende Versorgungsauftrag auf die Hälfte beschränkt wird."
- 4.
- In der Überschrift des VI. Abschnitts wird das Wort „Kassenarztsitz" durch das Wort „Vertragsarztsitz" ersetzt.
- 5.
- Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
„§ 19a(1) Die Zulassung verpflichtet den Arzt, die vertragsärztliche Tätigkeit vollzeitig auszuüben.(2) Der Arzt ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Zulassungsausschuss seinen Versorgungsauftrag auf die Hälfte des Versorgungsauftrages nach Absatz 1 zu beschränken. Die Beschränkung des Versorgungsauftrages wird entweder im Rahmen eines Beschlusses nach § 19 Abs. 1 oder durch gesonderten Beschluss festgestellt.(3) Auf Antrag des Arztes kann eine Beschränkung des Versorgungsauftrages nach Absatz 2 Satz 2 durch Beschluss aufgehoben werden. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. Es gelten die Vorschriften dieses Abschnitts." - 6.
- Dem § 20 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Tätigkeit in oder die Zusammenarbeit mit einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 111 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Tätigkeit des Vertragsarztes vereinbar." - 7.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 bis 6 ersetzt:„(3) Vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten sind zulässig, wenn und soweit
- 1.
- dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und
- 2.
- die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird.
(4) Die Genehmigung und die Ermächtigung zur Aufnahme weiterer vertragsärztlicher Tätigkeiten nach Absatz 3 können mit Nebenbestimmungen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Erfüllung der Versorgungspflicht des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz und an den weiteren Orten unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte erforderlich ist. Das Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu regeln.(5) Erbringt der Vertragsarzt spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (ausgelagerte Praxisräume), hat er Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit seiner Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich anzuzeigen.(6) Ein Vertragsarzt darf die Facharztbezeichnung, mit der er zugelassen ist, nur mit vorheriger Genehmigung des Zulassungsausschusses wechseln." - b)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7.
- 8.
- § 25 wird aufgehoben.
- 8a.
- In § 26 Abs. 1 werden vor dem Wort „Ruhen" die Wörter „vollständige oder hälftige" eingefügt.
- 8b.
- In § 27 Satz 1 werden vor dem Wort „Entziehung" die Wörter „vollständige oder hälftige" eingefügt.
- 8c.
- § 31 Abs. 9 wird aufgehoben.
- 9.
- In der Überschrift des IX. Abschnitts wird das Wort „Gemeinschaftspraxis" durch das Wort „Berufsausübungsgemeinschaft" ersetzt.
- 9a.
- Dem § 32 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Überschreitet innerhalb von zwölf Monaten die Dauer der Vertretung einen Monat, kann die Kassenärztliche Vereinigung beim Vertragsarzt oder beim Vertreter überprüfen, ob der Vertreter die Voraussetzungen nach Satz 5 erfüllt und keine Ungeeignetheit nach § 21 vorliegt." - 10.
- § 32b Abs. 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Der Vertragsarzt kann Ärzte nach Maßgabe des § 95 Abs. 9 und 9a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anstellen. In den Bundesmantelverträgen sind einheitliche Regelungen zu treffen über den zahlenmäßigen Umfang der Beschäftigung angestellter Ärzte unter Berücksichtigung der Versorgungspflicht des anstellenden Vertragsarztes."
- 11.
- § 33 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 3 wird der den Satz abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„dies gilt nicht für medizinische Versorgungszentren." - b)
- Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt:„(2) Die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ist zulässig unter allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern an einem gemeinsamen Vertragsarztsitz (örtliche Berufsausübungsgemeinschaft). Sie ist auch zulässig bei unterschiedlichen Vertragsarztsitzen der Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft (überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft), wenn die Erfüllung der Versorgungspflicht des jeweiligen Mitglieds an seinem Vertragsarztsitz unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte und Psychotherapeuten in dem erforderlichen Umfang gewährleistet ist sowie das Mitglied und die bei ihm angestellten Ärzte und Psychotherapeuten an den Vertragsarztsitzen der anderen Mitglieder nur in zeitlich begrenztem Umfang tätig werden. Die gemeinsame Berufsausübung, bezogen auf einzelne Leistung, ist zulässig, sofern diese Berufsausübungsgemeinschaft nicht zur Erbringung überweisungsgebundener medizinisch-technischer Leistungen mit überweisungsberechtigten Leistungserbringern gebildet wird.(3) Die Berufsausübungsgemeinschaft bedarf der vorherigen Genehmigung des Zulassungsausschusses. Für überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften mit Vertragsarztsitzen in mehreren Zulassungsbezirken einer Kassenärztlichen Vereinigung wird der zuständige Zulassungsausschuss durch Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen bestimmt. Hat eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft Mitglieder in mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen, so hat sie den Vertragsarztsitz zu wählen, der maßgeblich ist für die Genehmigungsentscheidung sowie für die auf die gesamte Leistungserbringung dieser überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft anzuwendenden ortsgebundenen Regelungen, insbesondere zur Vergütung, zur Abrechnung sowie zu den Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen. Die Wahl hat jeweils für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren unwiderruflich zu erfolgen. Die Genehmigung kann mit Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Anforderungen nach Absatz 2 erforderlich ist; das Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu regeln."
- 12.
- § 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Text wird Absatz 1.
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:„(2) In den Fällen des § 140f Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind die Patientenvertreterinnen und -vertreter unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu laden."
- 13.
- § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen des § 140f Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nehmen die Patientenvertreterinnen und -vertreter mit beratender Stimme an den Sitzungen teil; sie haben ein Recht auf Anwesenheit bei der Beschlussfassung." - b)
- In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„In den Fällen des § 140f Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten die Patientenvertreterinnen und -vertreter eine Abschrift des Beschlusses."
- 14.
- Dem § 42 wird folgender Satz angefügt:
„Die Patientenvertreterinnen und -vertreter erhalten eine Niederschrift über die Tagesordnungspunkte der Sitzung, die sie gemäß § 140f Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mitberaten haben." - 15.
- In § 44 werden die Wörter „mit Angabe von Gründen" gestrichen.
- 16.
- § 46 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a und b wird jeweils die Zahl „25" durch die Zahl „100" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe c wird die Zahl „30" durch die Zahl „120" ersetzt.
- cc)
- Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
- „d)
- bei Einlegung eines Widerspruchs, durch den der Arzt, das medizinische Versorgungszentrum oder die sonstige ärztlich geleitete Einrichtung die Änderung eines Verwaltungsaktes anstrebt 200 Euro".
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a und b wird jeweils die Zahl „100" durch die Zahl „400" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe c werden die Angabe „§ 97" gestrichen, nach dem Wort „Arztes" die Wörter „bei einem Vertragsarzt," eingefügt und die Zahl „100" durch die Zahl „400" ersetzt.
- cc)
- In Buchstabe d wird die Zahl „100" durch die Zahl „400" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 5 VÄndG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 VÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 21 GKV-WSG Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
... 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3439), wird wie folgt geändert: 1. ...
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