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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (2. AMVVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Juni 2006 (BGBl. I S. 1414), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Satz 2 und 4 wird jeweils das Wort „Unternehmen" ersetzt durch das Wort „Unternehmer".
- 2.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Position „Hydrocortison und seine Ester" wird wie folgt gefasst:
„Hydrocortison und seine Ester- -
- ausgenommen in Zubereitungen zum äußeren Gebrauch
- a)
- in einer Konzentration bis zu 0,25 % Hydrocortison oder Hydrocortisonacetat, berechnet als Base und in Packungsgrößen bis zu 50g, sowie
- b)
- in einer Konzentration von über 0,25 bis zu 0,5 % Hydrocortison oder Hydrocortisonacetat, berechnet als Base und in Packungsgrößen bis zu 30g zur kurzzeitigen (maximal 2 Wochen andauernden) äußerlichen Anwendung,
- b)
- Die Position
„Lokalanästhetika" wird wie folgt gefasst:
„Lokalanästhetika- -
- ohne Einschränkung: Articain, Bupivacain, Cinchocain, Dimethocain, Etidocain, Levobupivacain, Mepivacain, Oxetacain, Ropivacain, Tetracain -
- -
- zur parenteralen Anwendung (ausgenommen Lidocain und Procain ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile in Konzentrationen bis zu 2 % zur intracutanen Anwendung an der gesunden Haut) -
- -
- zur Anwendung am Auge -
- -
- Fomocain (ausgenommen in Salben und Cremes in einer Konzentration bis zu 4 Gewichtsprozenten) -
- -
- Lidocain zur Anwendung am äußeren Gehörgang -".
- c)
- Die Position „Mandragora officinarum L. und Mandragora autumnalis Bertol, Wurzeln von und ihre Zubereitungen" wird wie folgt gefasst:
„Mandragora officinarum L. und Mandragora autumnalis Bertol, Wurzeln von und ihre Zubereitungen- -
- ausgenommen zum äußeren Gebrauch -
- -
- ausgenommen homöopathische Zubereitungen zur oralen Anwendung, die nach den Vorschriften 25 und 26 des Homöopathischen Arzneibuches hergestellt sind".
- d)
- Folgende Positionen werden aufgehoben:
„Agalsidase alfa",
„Agalsidase beta",
„Clostridium botulinum Toxin Typ A",
„Clostridium botulinum Toxin Typ B",
„Epoetin alfa",
„Epoetin beta",
„Epoetin delta",
„Follitropin alfa",
„Follitropin beta",
„Interferon alfa-2a",
„Interferon alfa-2b",
„Interferon alfacon-1",
„Interferon beta",
„Interferon beta-1a",
„Interferon beta-1b",
„Polymyxin B",
„Polymyxin M". - e)
- Folgende Positionen werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:
„N-Acetylgalactosamin-4-sulfatase vom Menschen, rekombinant, modifiziert (Galsulfase)",
„Agalsidase alfa und beta",
„Alglucosidase alfa",
„Cefovecin- -
- zur Anwendung bei Tieren -",
„Clostridium botulinum Toxin Typ A und B",
„Daptomycin",
„Dexrazoxan",
„Entecavir",
„Epoetin alfa, beta und delta",
„Follitropin alfa und beta",
„Hexyl(5-amino-4-oxopentanoat)",
„Interferone",
„Maropitant- -
- zur Anwendung bei Tieren -",
„Parathyroidhormon vom Menschen",
„Pegaptanib",
„Polymyxin B und M",
„Rimonabant",
„Sorafenib",
„Sunitinib",
„Tigecyclin",
„Treprostinil".
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7585/a148673.htm