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Synopse aller Änderungen des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz am 10.01.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. Januar 2012 durch Artikel 6 des BVerfSchGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des TerrorBekämpfErgG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.01.2012 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 10.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2576

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
Artikel 2 Änderung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des MAD-Gesetzes
Artikel 4 Änderung des BND-Gesetzes
Artikel 5 Änderung des Artikel 10-Gesetzes
Artikel 6 Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
Artikel 7 Änderung des Gesetzes zu dem Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990
Artikel 7a Änderung des Vereinsgesetzes
Artikel 7b (aufgehoben)
Artikel 8 Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 9a Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 10 Weitere Änderungen zum 10. Januar 2012
Artikel 11 Evaluierung
Artikel 12 Neubekanntmachungserlaubnis
(Text neue Fassung)

Artikel 10 Weitere Änderungen zum 10. Januar 2016
Artikel 11 (aufgehoben)
Artikel 12 (aufgehoben)
Artikel 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 10 Weitere Änderungen zum 10. Januar 2012




Artikel 10 Weitere Änderungen zum 10. Januar 2016


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:



(1) Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Nummer 3 das Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 4 aufgehoben.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe 'Satz 1 Nr. 1 und 2' durch die Angabe 'Satz 1 Nr. 1' ersetzt.

2. In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe 'Nr. 1 bis 4' durch die Angabe 'Nr. 1 bis 3' ersetzt.

vorherige Änderung nächste Änderung

3. § 8a wird aufgehoben.



3. Die §§ 8a bis 8c werden aufgehoben.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Absatz 2 Satz 8 bis 12 wird aufgehoben.



a) (aufgehoben)

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

'Die durch solche Maßnahmen erhobenen Informationen dürfen nur nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 des Artikel 10-Gesetzes verwendet werden.'

c) Absatz 4 wird aufgehoben.

vorherige Änderung nächste Änderung

5. § 12 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

'Gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 sind spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten relevanten Information zu löschen, es sei denn, der Behördenleiter oder sein Vertreter trifft im Einzelfall ausnahmsweise eine andere Entscheidung.'




5. (aufgehoben)

6. § 17 Abs. 3 wird aufgehoben.

7. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe '§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4' durch die Angabe '§ 3 Abs.1 Nr. 1 und 3' ersetzt.

b) Absatz 1a wird aufgehoben.

c) In Absatz 2 werden nach den Wörtern 'und der Bundesnachrichtendienst dürfen' die Wörter 'darüber hinaus' eingefügt.

d) In Absatz 4 wird die Angabe '§ 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4' durch die Angabe '§ 3 Abs.1 Nr. 2 und 3' ersetzt.

8. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

'(4) Personenbezogene Daten dürfen an andere Stellen nicht übermittelt werden, es sei denn, dass dies zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes erforderlich ist und der Bundesminister des Innern seine Zustimmung erteilt hat. Das Bundesamt für Verfassungsschutz führt über die Auskunft nach Satz 1 einen Nachweis, aus dem der Zweck der Übermittlung, ihre Veranlassung, die Aktenfundstelle und der Empfänger hervorgehen; die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden. Der Empfänger ist auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten.'

b) Absatz 5 wird aufgehoben.

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(2) Das MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), zuletzt geändert durch Artikel 3 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:



(2) Das MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe 'Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b' durch die Angabe 'Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a' ersetzt.

2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe '§ 8 Abs. 2, 4 und 5' durch die Angabe '§ 8' ersetzt.

3. § 4a wird aufgehoben.

4. In § 5 wird die Angabe '§ 9 Abs. 2 bis 4' durch die Angabe '§ 9 Abs. 2 und 3' ersetzt und nach dem Wort 'findet' das Wort 'entsprechende' gestrichen.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe '§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2' durch die Angabe '§ 1 Abs. 1 Nr. 1' ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe '§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2' durch die Angabe '§ 1 Abs. 1 Nr. 2' ersetzt.

6. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

'(1) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten nach § 19 Abs. 1 bis 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes übermitteln. Die Übermittlung an andere Stellen ist unzulässig.'

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(3) Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 4 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:



(3) Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2a wird aufgehoben.

2. In § 5 Abs. 1 wird die Angabe 'mit der Maßgabe, dass die Prüffrist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zehn Jahre beträgt' gestrichen.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter 'öffentliche Stellen' durch das Wort 'Behörden' ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 erster Halbsatz wird die Angabe '§ 19 Abs. 2 bis 5' durch die Angabe '§ 19 Abs. 2 bis 4' ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

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(4) Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Artikel 5 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:



(4) Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben.

2. In § 7 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe '§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4' durch die Angabe '§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3' ersetzt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 4 und 5 wird aufgehoben.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird in Nummer 4 das Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 5 aufgehoben.

b) In Absatz 2 wird die Angabe '§ 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a und b' durch die Angabe '§ 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a' ersetzt.

3. In
§ 8 Abs. 1 wird nach Nummer 2 das Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 3 aufgehoben.

4.
In § 24 wird die Angabe 'nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3' und die Angabe 'oder mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 4 bei einer nichtöffentlichen Stelle betraut' gestrichen.

5.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe 'für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3' gestrichen.

b) Absatz
2 wird aufgehoben.

6.
§ 34 wird wie folgt gefasst:



(5) Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 38a gestrichen.

2. §
1 Absatz 4 und 5 wird aufgehoben.

3. In
§ 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter '§ 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 10' durch die Angabe '§§ 9 und 10' ersetzt.

4. §
3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden in Nummer 4 das Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 5 aufgehoben.

b) In Absatz 2 werden die Angabe '§ 3 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4' durch die Wörter '§ 3 Absatz 2 Nummer 1 und 4' und die Wörter '§ 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a und b' durch die Wörter '§ 1 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a' ersetzt.

5.
§ 9 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 wird aufgehoben.

6. § 12 Absatz 4 Satz
3 wird aufgehoben.

7. § 13 Absatz 2a wird aufgehoben.

8. § 14 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

9.
In § 24 wird die Angabe 'oder Abs. 4' gestrichen.

10.
§ 25 Absatz 2 wird aufgehoben.

11.
In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter '§ 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 10' durch die Angabe '§§ 9 und 10' ersetzt.

12.
§ 34 wird wie folgt gefasst:

'§ 34 Ermächtigung zur Rechtsverordnung

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzustellen, welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes Aufgaben im Sinne des § 10 Satz 1 Nr. 3 wahrnehmen.'



Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzustellen, welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes Aufgaben im Sinne des § 10 Satz 1 Nummer 3 wahrnehmen.'

13. § 38a wird aufgehoben.


(6) Artikel 5 Abs. 1a des Gesetzes zu dem Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 15. Juli 1993 (BGBl. 1993 II S. 1010, 1994 II S. 631), das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(7) § 36 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe '§ 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 5' durch die Angabe '§ 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 4' ersetzt.

b) In Nummer 1a wird am Satzende das Komma durch das Wort 'und', in Nummer 2 am Satzende das Wort 'und' durch einen Punkt ersetzt und Nummer 3 aufgehoben.

2. In Absatz 3 werden das Komma nach dem Wort 'Wirtschaftsstraftaten' durch das Wort 'sowie' ersetzt und nach dem Wort 'Steuerstraftaten' die Wörter 'sowie an die Verfassungsschutzbehörden, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung ihrer durch Gesetz übertragenen Aufgaben' gestrichen.



vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 11 Evaluierung




Artikel 11 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Anwendung der durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz und durch dieses Gesetz geänderten Vorschriften des Bundesverfassungsschutzgesetzes, des MAD-Gesetzes, des BND-Gesetzes, des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu dem Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990 und des Straßenverkehrsgesetzes ist vor dem 10. Januar 2012 unter Einbeziehung eineswissenschaftlichen Sachverständigen, der im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag bestellt wird, zu evaluieren.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 12 Neubekanntmachungserlaubnis




Artikel 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesministerium des Innern kann das Bundesverfassungsschutzgesetz, das Bundesministerium der Verteidigung kann das MAD-Gesetz und das Bundeskanzleramt kann das BND-Gesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

Artikel 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Artikel 1 bis 9, 11 und 12 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

vorherige Änderung

(2) Artikel 10 tritt am 10. Januar 2012 in Kraft.

(3) Artikel 7b tritt am 1. August 2007 außer Kraft.



(2) Artikel 10 tritt am 10. Januar 2016 in Kraft.

(3) Artikel 6 Nummer 1 des SIS-II-Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1226) bleibt unberührt.