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Artikel 2 - Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)

Artikel 2 Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung



Die Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3376) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden nach den Wörtern „Diese Verordnung ist anzuwenden auf" die Wörter „die Wahl des Herkunftsstaates nach § 2b des Wertpapierhandelsgesetzes," eingefügt, nach der Angabe „§ 15a des Wertpapierhandelsgesetzes" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, nach der Angabe „§ 15b des Wertpapierhandelsgesetzes" ein Komma und die Wörter „die Veröffentlichung und Mitteilung bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils nach Abschnitt 5 des Wertpapierhandelsgesetzes, die Veröffentlichung und Mitteilung zusätzlicher Angaben nach § 30e des Wertpapierhandelsgesetzes und die Veröffentlichung und Speicherung von Finanzberichten nach Abschnitt 11 Unterabschnitt 2 des Wertpapierhandelsgesetzes" eingefügt.

2.
In § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a werden nach den Wörtern „Vor- und Familiennamen" das Wort „und" durch die Wörter „oder bei juristischen Personen den Namen und" ersetzt.

3.
Die Überschrift des § 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Art und Form der Anzeige".

4.
Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 3 Veröffentlichung und Mitteilung von Informationen, Insiderverzeichnisse".

5.
Nach der Überschrift des Abschnitts 3 wird folgender Unterabschnitt 1 eingefügt:

„Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 3a Art der Veröffentlichung von Informationen

(1) Die Informationen, auf die dieser Abschnitt Anwendung findet, sind zur Veröffentlichung Medien zuzuleiten, einschließlich solcher, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union und in den übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verbreiten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, richtet sich ihre Veröffentlichung im Übrigen nach den Absätzen 2 bis 4 und § 3b und ihre Mitteilung nach § 3c.

(2) Bei der Veröffentlichung der Informationen durch Medien nach Absatz 1 ist zu gewährleisten, dass

1.
die Information von Medien empfangen wird, zu denen auch solche gehören müssen, die die Information so rasch und so zeitgleich wie möglich in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in den übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aktiv verbreiten können,

2.
der Text der Information an die Medien in einer Weise gesandt wird, dass

a)
der Absender der Information sicher identifiziert werden kann,

b)
ein hinreichender Schutz gegen unbefugte Zugriffe oder Veränderung der Daten besteht und die Vertraulichkeit und Sicherheit der Übersendung auch im Übrigen durch die Art des genutzten Übertragungswegs oder durch eine Verschlüsselung der Daten nach dem Stand der Technik sichergestellt ist,

c)
Übertragungsfehler oder -unterbrechungen unverzüglich behoben werden können, und

3.
bei der Übersendung der Information an die Medien

a)
der Name des Veröffentlichungspflichtigen einschließlich seiner Anschrift,

b)
ein als Betreff erkennbares Schlagwort, das den wesentlichen Inhalt der Veröffentlichung zusammenfasst,

c)
der Tag und die Uhrzeit der Übersendung und

d)
das Ziel, die Information als eine vorgeschriebene Information europaweit zu verbreiten,

erkennbar ist.

Der Veröffentlichungspflichtige ist für technische Systemfehler im Verantwortungsbereich der Medien, an die die Information versandt wurde, nicht verantwortlich.

(3) Der Veröffentlichungspflichtige muss auf Anforderung sechs Jahre lang in der Lage sein, der Bundesanstalt

1.
die Person, die die Information an die Medien gesandt hat,

2.
die verwandten Sicherheitsmaßnahmen für die Übersendung an die Medien,

3.
den Tag und die Uhrzeit der Übersendung an die Medien,

4.
das Mittel der Übersendung an die Medien und

5.
gegebenenfalls alle Daten zu einer Verzögerung der Veröffentlichung

mitzuteilen.

(4) Beauftragt der Veröffentlichungspflichtige einen Dritten mit der Veranlassung der Veröffentlichung, bleibt er für die Erfüllung seiner Veröffentlichungspflicht verantwortlich; der Dritte muss die Anforderungen der Absätze 1 bis 3 erfüllen.

§ 3b Sprache der Veröffentlichung

(1) Emittenten, deren Sitz im Ausland ist, oder Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe a des Wertpapierhandelsgesetzes ist oder die bei der Bundesanstalt einen Prospekt in englischer Sprache für die Wertpapiere, auf die sich die Information bezieht, hinterlegt haben, können die Veröffentlichung ausschließlich in englischer Sprache vornehmen. Im Übrigen gelten die Absätze 2 bis 4.

(2) Sind Wertpapiere eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Abs. 6 des Wertpapierhandelsgesetzes der Herkunftsstaat ist, lediglich zum Handel an einem organisierten Markt im Inland zugelassen, so ist die Information in deutscher Sprache zu veröffentlichen. Sind die Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt im Inland und in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen, so ist die Information in deutscher oder englischer Sprache und nach Wahl des Emittenten in einer Sprache, die von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der betreffenden Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum akzeptiert wird, oder in englischer Sprache zu veröffentlichen.

(3) Ein Inlandsemittent im Sinne des § 2 Abs. 7 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes muss die Information in deutscher oder in englischer Sprache veröffentlichen. Ein Emittent, der seinen Sitz im Inland hat und dessen Wertpapiere nicht im Inland, sondern in mehr als einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, hat die Information nach seiner Wahl in einer von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der betreffenden Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum akzeptierten Sprache oder in englischer Sprache zu veröffentlichen; er kann sie zusätzlich auch in deutscher Sprache veröffentlichen.

(4) Sind Wertpapiere eines Inlandsemittenten im Sinne des § 2 Abs. 7 des Wertpapierhandelsgesetzes mit einer Mindeststückelung von 50.000 Euro oder einem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung zum Handel an einem organisierten Markt im Inland oder in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem oder mehreren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen, so hat er die Information abweichend von den Absätzen 2 und 3 in englischer Sprache oder in einer Sprache zu veröffentlichen, die von der Bundesanstalt und im Falle der Zulassung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum von den zuständigen Behörden dieser Staaten akzeptiert wird.

§ 3c Mitteilung der Veröffentlichung

Soweit nichts anderes bestimmt ist, muss der Bundesanstalt die Veröffentlichung unter Angabe des Textes der Veröffentlichung, der Medien, an die die Information gesandt wurde, sowie des genauen Zeitpunkts der Versendung an die Medien mitgeteilt werden."

6.
Vor § 4 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:

„Unterabschnitt 2 Veröffentlichung und Mitteilung von Insiderinformationen".

7.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
die internationalen Wertpapierkennnummern der vom Emittenten ausgegebenen Aktien, Options- und Wandelanleihen sowie Genussscheine mit Ausstattungsmerkmalen, die den Aktien vergleichbar sind, soweit sie zum Handel an einem inländischen organisierten Markt zugelassen sind oder für sie eine solche Zulassung beantragt wurde, sowie die Börse und das Handelssegment, für die die Zulassung besteht oder beantragt wurde; hat der Emittent weitere Finanzinstrumente ausgegeben, für die eine Zulassung besteht oder beantragt wurde, genügt die Angabe einer Internetadresse, unter der er die entsprechenden Angaben für diese Finanzinstrumente in einer stets aktuellen und vollständigen Datei bereitzustellen hat, wobei die Hauptseite einen deutlich erkennbaren Hinweis auf eine Seite mit Informationen für Anleger zu enthalten hat, unter der die Datei leicht aufzufinden sein muss,".

bb)
In Satz 3 ist die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 3 und 4" durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 4 und 5" zu ersetzen.

b)
Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
nach den Angaben im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 die Medien, an die die Information gesandt wurde, sowie den Zeitpunkt dieser Versendung,".

c)
Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
nach den Angaben im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 den Inhalt der Veröffentlichung der unwahren Information, die Medien, an die die Information gesandt wurde, sowie den Zeitpunkt dieser Versendung,".

8.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Art der Veröffentlichung

Unbeschadet der Anforderungen der §§ 3a und 3b hat der Veröffentlichungspflichtige dafür Sorge zu tragen, dass die Information

1.
über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das bei Kreditinstituten, nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, anderen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, und Versicherungsunternehmen weit verbreitet ist, in die Öffentlichkeit gelangt und

2.
sofern der Veröffentlichungspflichtige über eine Adresse im Internet verfügt, unter dieser Adresse für die Dauer von mindestens einem Monat verfügbar ist, wobei die Hauptseite einen deutlich erkennbaren Hinweis auf eine Seite mit Informationen für Anleger zu enthalten hat, unter der die Veröffentlichung leicht aufzufinden sein muss.

Die Veröffentlichung nach Satz 1 Nr. 2 darf nicht vor der Veröffentlichung nach Satz 1 Nr. 1 erfolgen. Die Verpflichtungen nach dieser Vorschrift gelten nicht für Emittenten im Sinn des § 2 Abs. 7 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes."

9.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

„§ 5a Mitteilung der Veröffentlichung

Die Mitteilung über die Veröffentlichung nach § 15 Abs. 5 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes ist mit den von § 3c geforderten Angaben auch an die Geschäftsführung der organisierten Märkte im Sinn des § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zu senden. Für die Versendung der Mitteilung gelten die Anforderungen nach § 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 entsprechend."

10.
In § 8 Abs. 3 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 3 und 4" durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 4 und 5" und in Nummer 4 die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 4" durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 5" ersetzt.

11.
In der Überschrift des § 9 werden vor dem Wort „Form" die Wörter „Art und" eingefügt.

12.
Die Überschrift des Abschnitts 4 wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„Unterabschnitt 3 Veröffentlichung und Mitteilung von Geschäften".

13.
In der Überschrift des § 11 werden vor dem Wort „Form" die Wörter „Art und" eingefügt.

14.
In § 12 Nr. 2 werden nach den Wörtern „Vor- und Familiennamen" die Wörter „oder bei juristischen Personen den Namen" eingefügt.

15.
§ 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Art der Veröffentlichung

Die Bundesanstalt kann zusätzlich zur Veröffentlichung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Verbindung mit den §§ 3a und 3b die Information im Internet unter ihrer Adresse veröffentlichen."

16.
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

„§ 13a Mitteilung der Veröffentlichung

Für die Mitteilung des Emittenten über die Veröffentlichung an die Bundesanstalt nach § 15a Abs. 4 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c."

17.
Die Überschrift des Abschnitts 5 wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„Unterabschnitt 4 Insiderverzeichnis".

18.
Nach § 16 werden folgende Unterabschnitte eingefügt:

„Unterabschnitt 5 Veröffentlichung und Mitteilung bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils

§ 17 Inhalt der Mitteilung

(1) Die Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1a des Wertpapierhandelsgesetzes haben zu enthalten:

1.
die deutlich hervorgehobene Überschrift „Stimmrechtsmitteilung",

2.
den Namen und die Anschrift des Mitteilungspflichtigen,

3.
den Namen und die Anschrift des Emittenten,

4.
die Schwelle, die berührt wurde, sowie die Angabe, ob die Schwelle überschritten, unterschritten oder erreicht wurde,

5.
die Höhe des nunmehr gehaltenen Stimmrechtsanteils in Bezug auf die Gesamtmenge der Stimmrechte des Emittenten, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist, und in Bezug auf alle mit Stimmrechten versehenen Aktien ein und derselben Gattung und

6.
das Datum des Überschreitens, Unterschreitens oder Erreichens der Schwelle.

(2) Zusätzlich hat im Fall der Zurechnung von Stimmrechten nach § 22 Abs. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes die Mitteilung nach Absatz 1 zu enthalten:

1.
den Namen des Dritten, aus dessen Aktien dem Mitteilungspflichtigen Stimmrechte zugerechnet werden, wenn dessen zugerechneter Stimmrechtsanteil jeweils 3 Prozent oder mehr beträgt,

2.
gegebenenfalls die Namen der kontrollierten Unternehmen, über die die Stimmrechte tatsächlich gehalten werden, wenn deren zugerechneter Stimmrechtsanteil jeweils 3 Prozent oder mehr beträgt.

Die zuzurechnenden Stimmrechte sind in den Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 und 1a des Wertpapierhandelsgesetzes für jede der Nummern in § 22 Abs. 1 und für § 22 Abs. 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes getrennt anzugeben.

(3) Die Mitteilung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes hat neben den Angaben des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 zu enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift des Emittenten der Aktien, die mit den Finanzinstrumenten erworben werden können,

2.
die Schwelle, die berührt würde, und die Höhe des Stimmrechtsanteils, der bestände, wenn der Mitteilungspflichtige statt der Finanzinstrumente die Aktien hielte, die aufgrund der förmlichen Vereinbarung erworben werden können, sowie die Angabe, ob die Schwelle überschritten, unterschritten oder erreicht würde; die Angabe des Stimmrechtsanteils muss sich auf die Gesamtmenge der Stimmrechte des Emittenten beziehen,

3.
gegebenenfalls die Kette der kontrollierten Unternehmen, über die die Finanzinstrumente gehalten werden,

4.
das Datum des hypothetischen Erreichens, Überschreitens oder Unterschreitens der Schwellen,

5.
bei Finanzinstrumenten mit einem bestimmten Ausübungszeitraum einen Hinweis auf den Zeitpunkt, an dem die Aktien erworben werden sollen oder können, und

6.
das Datum der Fälligkeit oder des Verfalls der Finanzinstrumente.

(4) Für die Zwecke der Berechnung des Stimmrechtsanteils ist die letzte Veröffentlichung nach § 26a des Wertpapierhandelsgesetzes zugrunde zu legen.

§ 18 Art, Form und Sprache der Mitteilung

Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a und § 25 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind schriftlich oder mittels Telefax in deutscher oder englischer Sprache an den Emittenten und die Bundesanstalt zu übersenden.

§ 19 Inhalt der Veröffentlichung

Die Veröffentlichung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes muss die Angaben der Mitteilung enthalten; der Mitteilungspflichtige ist mit vollständigem Namen, Sitz und Staat, in dem sich sein Wohnort oder Sitz befindet, anzugeben.

§ 20 Art und Sprache der Veröffentlichung

Die Art und Sprache der Veröffentlichung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach Maßgabe der §§ 3a und 3b; jedoch kann abweichend hiervon der Emittent die Mitteilung in englischer Sprache veröffentlichen, wenn er die Mitteilung in englischer Sprache erhalten hat.

§ 21 Mitteilung der Veröffentlichung

Für die Mitteilung des Emittenten über die Veröffentlichung an die Bundesanstalt nach § 26 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c.

Unterabschnitt 6 Veröffentlichung und Inhalt von Finanzberichten

§ 22 Art und Sprache der Veröffentlichung

Für die Art und Sprache der Veröffentlichung der Bekanntmachung nach § 37v Abs. 1 Satz 2, § 37w Abs. 1 Satz 2 und § 37x Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gelten die §§ 3a und 3b.

§ 23 Mitteilung der Veröffentlichung

Für die Mitteilung des Unternehmens über die Veröffentlichung der Bekanntmachung an die Bundesanstalt nach § 37v Abs. 1 Satz 3, § 37w Abs. 1 Satz 3 und § 37x Abs. 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c.

§ 24 Verfügbarkeit der Finanzberichte

Die Informationen im Sinn von § 37v Abs. 2 und § 37w Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen für mindestens fünf Jahre im Unternehmensregister der Öffentlichkeit zugänglich sein.

Unterabschnitt 7 Wahl des Herkunftsstaates

§ 25 Art der Veröffentlichung

Die Wahl der Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach § 2b des Wertpapierhandelsgesetzes ist nach Maßgabe des § 3a zu veröffentlichen. •

Unterabschnitt 8 Veröffentlichung zusätzlicher Angaben

§ 26 Art, Sprache und Mitteilung der Veröffentlichung

Die Veröffentlichung nach § 30e Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach Maßgabe der §§ 3a und 3b; der Emittent kann die Information im Sinn des § 30e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes jedoch ausschließlich in englischer Sprache veröffentlichen. Die Mitteilung nach § 30e Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach § 3c."

19.
Der bisherige Abschnitt 6 wird neuer Abschnitt 4 und der bisherige § 17 wird neuer § 27.



 

Zitierungen von Artikel 2 TUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 TUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Risikobegrenzungsgesetz
G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1666
Artikel 5 RisikoBegrG Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
... und Insiderverzeichnisverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3376), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt ...