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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (1. WpDPVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Die Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3515) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Diese Verordnung gilt auch für die Prüfung des Depotgeschäfts nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes."
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 36 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1 Satz 6" durch die Angabe „§ 36 Abs. 1 Satz 7" ersetzt.
- 3.
- In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Informationspflichten" die Wörter „sowie der Anforderungen an das Depotgeschäft" eingefügt.
- 4.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Informationspflichten" die Wörter „sowie den Anforderungen an das Depotgeschäft" eingefügt.
- b)
- In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Informationspflichten" die Wörter „sowie den Anforderungen an das Depotgeschäft" eingefügt.
- c)
- In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1 Satz 7" durch die Angabe „§ 36 Abs. 1 Satz 8" ersetzt.
- 5.
- Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a Depotprüfung
Auf die Prüfung des Depotgeschäfts nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sind im Übrigen die Vorschriften der Prüfberichtsverordnung zum Prüfungsgegenstand der Depotprüfung und zu den besonderen Anforderungen an den Depotprüfungsbericht in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden."
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