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§ 2 - Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Meisterverordnung (RollSonnTMstrV)

V. v. 22.01.2007 BGBl. I S. 51 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.04.2007; FNA: 7110-3-172 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Meisterprüfungsberufsbild



(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist, einen Betrieb selbständig zu führen, technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.

(2) Im Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:

1.
Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,

2.
Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,

3.
Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,

4.
Ausschreibungen recherchieren, Kalkulationen aufgrund von Leistungsbeschreibungen unter Beachtung der Vertragsbedingungen durchführen,

5.
Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten sowie von Konstruktions-, Fertigungs-, Befestigungs- und Montagetechniken, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften, technischen Normen und der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material und Geräten sowie Einsatzmöglichkeiten von Auszubildenden,

6.
branchenspezifische Marketingkonzepte, insbesondere unter Berücksichtigung von Vertriebsformen, entwickeln und umsetzen; Medien einsetzen,

7.
Skizzen, Entwurfs- und Konstruktionszeichnungen sowie Schaltpläne und Aufrisse, auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen, anfertigen,

8.
Rollabschlüsse, nicht rollbare Abschlüsse, Tore und Sonnenschutzanlagen entwerfen, herstellen sowie Montage planen, durchführen und überwachen,

9.
Rollladen- und Fensterkombinationen entwerfen, herstellen sowie Montage planen, durchführen und überwachen,

10.
Maschinen, Werkzeuge, Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auswählen und lagern, deren Einsatz festlegen und Bezugsquellen ermitteln,

11.
Konzepte für den Einsatz von Automatisierungs- und Steuerungsanlagen entwickeln sowie Montage planen, durchführen und überwachen,

12.
Sicherheitskonzepte zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden entwickeln; Sicherheitseinrichtungen auswählen, herstellen, prüfen, montieren, instand halten und dokumentieren,

13.
Sicherungskonzepte erstellen, Maßnahmen zur Sicherheit und Einbruchhemmung durchführen,

14.
Maßnahmen zur Oberflächenbehandlung sowie zur Wärme- und Schalldämmung durchführen,

15.
Werkzeuge, Vorrichtungen, Geräte, Maschinen und technische Anlagen prüfen und instand halten,

16.
Fehler- und Störungssuche durchführen, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Störungen beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,

17.
Konzepte für Betriebsstätten, einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung, sowie für logistische Prozesse entwickeln und umsetzen,

18.
Leistungen abnehmen, protokollieren und dem Kunden übergeben, Nachkalkulation durchführen.



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Frühere Fassungen von § 2 RollSonnTMstrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.03.2020Artikel 7 Erste Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen
vom 28.02.2020 BGBl. I S. 246

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 RollSonnTMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 RollSonnTMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RollSonnTMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen
V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 246
Artikel 7 1. MstrPrüfVÄndV Änderung der Rollladen- und Sonnenschutzmeisterverordnung
... der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV)." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Betrieb" ...