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§ 4 - Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Meisterverordnung (RollSonnTMstrV)
V. v. 22.01.2007 BGBl. I S. 51 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.04.2007; FNA: 7110-3-172 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.04.2007; FNA: 7110-3-172 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Meisterprüfungsprojekt
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen berücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.
(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist ein Konzept für die Ausstattung eines Gebäudes mit rollladen- und sonnenschutztechnischen Anlagen zu entwickeln, das mindestens vier der folgenden Anlagen beinhalten muss:
- 1.
- Rollladenanlage,
- 2.
- Toranlage,
- 3.
- Verdunkelungsanlage,
- 4.
- Blend- und Sichtschutzanlage,
- 5.
- Sonnenschutzanlage,
- 6.
- Dreh-, Falt- oder Schiebeläden.
(4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 40 Prozent, die durchgeführten Arbeiten, einschließlich Funktions- und Sicherheitsprüfung, mit 50 Prozent und die Dokumentationsunterlagen mit 10 Prozent gewichtet.
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