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Änderung § 6 RollSonnTMstrV vom 06.03.2020
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§ 6 RollSonnTMstrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.03.2020 geltenden Fassung | § 6 RollSonnTMstrV n.F. (neue Fassung) in der am 06.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 246 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Situationsaufgabe | |
(Text alte Fassung) (1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Rollladen- und Jalousiebauer-Handwerk. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss. | (Text neue Fassung) (1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Handwerk. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss. |
(2) Als Situationsaufgabe sind 1. Fehler und Störungen an einer Antriebs- und Steuerungsanlage festzustellen, einzugrenzen, zu beheben und zu dokumentieren sowie 2. ein Bauteil, insbesondere unter Berücksichtigung unterschiedlicher Fertigungs- und Verbindungstechniken, herzustellen oder fertig zu stellen. (3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Arbeiten nach Absatz 2 gebildet. |
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