Tools:
Update via:
Änderung § 10 RollSonnTMstrV vom 06.03.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 RollSonnTMstrV, alle Änderungen durch Artikel 7 1. MstrPrüfVÄndV am 6. März 2020 und Änderungshistorie der RollSonnTMstrVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 10 RollSonnTMstrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.03.2020 geltenden Fassung | § 10 RollSonnTMstrV n.F. (neue Fassung) in der am 06.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 246 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 10 Übergangsvorschrift | |
(Text alte Fassung) Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. | (Text neue Fassung) Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7595/al86069-0.htm