Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 36. BImSchV vom 01.01.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 36. BImSchV, alle Änderungen durch Artikel 2 ThgMQWV am 1. Januar 2022 und Änderungshistorie der 36. BImSchV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1 36. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 1 36. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Einlagerer


(Text alte Fassung)

1 Dient das Steuerlager der Einlagerung von Energieerzeugnissen durch Dritte (Einlagerer) im Sinne des § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes, hat der Steuerlagerinhaber mit der monatlichen Energiesteueranmeldung die Einlagerer sowie die Energieerzeugnisse nach Art und zugehöriger Menge zu benennen. 2 Andernfalls ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 37a Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes nicht erfüllt sind.

(Text neue Fassung)

1 Dient das Steuerlager der Einlagerung von Energieerzeugnissen durch Dritte (Einlagerer) im Sinne des § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes, hat der Steuerlagerinhaber mit der monatlichen Energiesteueranmeldung die Einlagerer sowie die Energieerzeugnisse nach Art und zugehöriger Menge zu benennen. 2 Andernfalls ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 37a Absatz 3 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes nicht erfüllt sind.

(heute geltende Fassung)