Tools:
Update via:
Änderung § 2 36. BImSchV vom 01.01.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 36. BImSchV, alle Änderungen durch Artikel 2 ThgMQWV am 1. Januar 2022 und Änderungshistorie der 36. BImSchVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 2 36. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 2 36. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Ermittlung der für die Erfüllung der Quotenverpflichtung notwendigen Biokraftstoffmenge | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verpflichtete (Verpflichteter) hat mittels geeigneter Aufzeichnungen für das jeweilige Verpflichtungsjahr die Art und zugehörige Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Kraftstoffe nachzuweisen, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 4 und, soweit Biomethan zur Anrechnung kommt, nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 oder § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes zu versteuern sind. 2 Er hat dabei insbesondere die Art und zugehörige Menge sowie die Treibhausgasemissionen der von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe zu erfassen. 3 Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die Berechnung der für die Erfüllung der Quotenverpflichtung notwendigen Treibhausgasminderung festzustellen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verpflichtete (Verpflichteter) hat mittels geeigneter Aufzeichnungen für das jeweilige Verpflichtungsjahr die Art und zugehörige Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Kraftstoffe nachzuweisen, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 4 und, soweit Biomethan zur Anrechnung kommt, nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 oder § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes zu versteuern sind. 2 Er hat dabei insbesondere die Art und zugehörige Menge sowie die Treibhausgasemissionen der von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe zu erfassen. 3 Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die Berechnung der für die Erfüllung der Quotenverpflichtung notwendigen Treibhausgasminderung festzustellen. |
(2) 1 Soweit Kraftstoffe zu einem in § 37a Absatz 1 Satz 3 bis 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Zweck abgegeben wurden, sind auch hierüber Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 1 zu führen. 2 Die Abgabe zu dem in Satz 1 genannten Zweck ist in geeigneter Form nachzuweisen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7597/al0-163309.htm