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Änderung § 6 36. BImSchV vom 09.04.2016
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§ 6 36. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.04.2016 geltenden Fassung | § 6 36. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 09.04.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 590 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Mitteilungspflichten des Dritten | |
(Text alte Fassung) 1 Der Dritte hat die nach § 37c Abs. 1 Satz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben bis zum 15. April des auf die Entstehung der Quotenverpflichtung folgenden Jahres der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle mitzuteilen. 2 Diese Mitteilung ist auf Verlangen der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle durch die Vorlage der in § 3 Abs. 2 genannten Aufzeichnungen zu belegen. | (Text neue Fassung) 1 Der Dritte hat der nach § 8 zuständigen Stelle die nach § 37c Absatz 1 Satz 4 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben bis zum 15. April des Jahres, das auf die Entstehung der Quotenverpflichtung folgt, mitzuteilen. 2 Auf Verlangen der nach § 8 zuständigen Stelle ist diese Mitteilung durch die Vorlage der in § 3 Absatz 2 genannten Aufzeichnungen zu belegen. |
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