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Änderung § 7 36. BImSchV vom 09.04.2016
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§ 7 36. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.04.2016 geltenden Fassung | § 7 36. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 09.04.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 590 |
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(Text alte Fassung) § 7 Doppelte Gewichtung bestimmter Biokraftstoffe | (Text neue Fassung)§ 7 (aufgehoben) |
(1) 1 Biokraftstoffe werden doppelt gewichtet auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angerechnet, wenn sie hergestellt worden sind aus 1. Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit Ausnahme von pflanzlichen Fetten und Ölen, die zum Braten oder Frittieren von Speisen verwendet worden sind, 2. Reststoffen im Sinne von Absatz 4, 3. zellulosehaltigem Non-Food-Material oder 4. lignozellulosehaltigem Material. 2 Bei Biokraftstoffen, die anteilig aus den in Satz 1 genannten Materialien hergestellt wurden, wird nur der Anteil des Biokraftstoffs doppelt gewichtet, der aus den in Satz 1 genannten Materialien hergestellt wurde. 3 Im Fall von Satz 1 Nummer 3 gilt die doppelte Gewichtung nur in Bezug auf den Anteil von Zellulose und Hemizellulose. 4 Im Fall von Satz 1 Nummer 4 gilt die doppelte Gewichtung nur in Bezug auf den Anteil von Zellulose, Hemizellulose und Lignin. 5 Unberührt bleiben § 37b Satz 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die Anforderungen an Biokraftstoffe, die nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu erfüllen sind. (2) 1 Eine doppelte Gewichtung nach Absatz 1 ist nur möglich, wenn der Biokraftstoff aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Materialien ganz oder anteilig physisch hergestellt wurde. 2 Dies schließt die Verwendung von Massenbilanzsystemen im Sinne von Teil 3 Abschnitt 2 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung zum Nachweis der Herkunft des so hergestellten Biokraftstoffs vom Hersteller des Biokraftstoffs nicht aus. (3) 1 Soweit Abfälle oder Reststoffe im Widerspruch zur Pflicht zur Abfallvermeidung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zum Zweck der doppelten Gewichtung erzeugt worden sind, ist Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden. 2 Auf Biomasse oder Biokraftstoffe, die nur deshalb Abfälle oder Reststoffe sind, weil das Verfalldatum überschritten ist oder weil sie nicht den Anforderungen des § 37b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechen, ist Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Gemische, die entsprechende Abfälle oder Reststoffe enthalten. 4 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gelten für Biokraftstoffe, die aus Abfällen hergestellt wurden, die im Ausland angefallen sind, entsprechend. (4) 1 Reststoffe sind 1. Rohglycerin, 2. Tallölpech, 3. Gülle und Stallmist, 4. Stroh sowie 5. Altspeisefette und -öle. 2 Altspeisefette und -öle im Sinne von Satz 1 Nummer 5 sind pflanzliche Fette und Öle, die zum Braten oder Frittieren von Speisen verwendet worden sind und deren Nutzung im üblichen Rahmen erfolgt ist. 3 Die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde gibt im Bundesanzeiger bekannt, welche Mengen oder Nutzungsdauern einer Nutzung im üblichen Rahmen im Sinne von Satz 2 entsprechen. (5) 1 Non-Food-Materialien sind Stoffe, die keine Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind. 2 Soweit diese Stoffe lediglich zum Zweck der doppelten Gewichtung dahingehend verändert worden sind, dass sie keine Lebensmittel mehr sind, ist Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden. |
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