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Änderung § 9 36. BImSchV vom 09.04.2016

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§ 9 36. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2016 geltenden Fassung
§ 9 36. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Ausstellung und Wirksamkeit von Doppelgewichtungsnachweisen


(Text neue Fassung)

§ 9 Tierische Fette und Öle


vorherige Änderung

(1) 1 Der Nachweis wird durch Vorlage eines Doppelgewichtungsnachweises geführt, der neben dem Datum der Herstellung des Biokraftstoffs folgende Angaben enthalten muss:

1. im Fall der Herstellung des Biokraftstoffs nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

a)
die Angabe, dass der Biokraftstoff aus Abfall hergestellt wurde, der unter § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 fällt, und

b) die Art des Abfalls,

2. im Fall der Herstellung des Biokraftstoffs nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2

a) die Angabe, dass der Biokraftstoff aus einem Reststoff hergestellt wurde,
und

b) die Art des Reststoffs,

3. im Fall
der Herstellung des Biokraftstoffs nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3

a) die Angabe, dass
der Biokraftstoff aus zellulosehaltigem Non-Food-Material hergestellt wurde,

b) die Art der Biomasse, aus der der Biokraftstoff hergestellt wurde,

c) den Anteil
des Biokraftstoffs, der aus Zellulose hergestellt wurde, und

d) den Anteil
des Biokraftstoffs, der aus Hemizellulose hergestellt wurde, sowie

4. im Fall der Herstellung des Biokraftstoffs nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4

a) die Angabe, dass der Biokraftstoff aus lignozellulosehaltigem Material hergestellt wurde,

b) die Art der Biomasse, aus der der Biokraftstoff hergestellt wurde,

c)
den Anteil des Biokraftstoffs, der aus Zellulose hergestellt wurde,

d) den Anteil des Biokraftstoffs, der
aus Hemizellulose hergestellt wurde, und

e) den Anteil des Biokraftstoffs, der aus Lignin hergestellt wurde.

2
§ 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung ist auf den Doppelgewichtungsnachweis sinngemäß anzuwenden. 3 Soweit der Biokraftstoff anteilig aus den in § 7 Absatz 1 Satz 1 genannten Materialien hergestellt wurde, ist für jeden Anteil, der nach § 7 Absatz 1 Satz 2 bis 4 doppelt gewichtet werden soll, ein eigener Doppelgewichtungsnachweis auszustellen. 4 Der Nachweis nach Satz 1 kann auch durch Vorlage eines den Doppelgewichtungsnachweis ersetzenden Doppelgewichtungs-Teilnachweises geführt werden. 5 Für die Ausstellung von Doppelgewichtungs-Teilnachweisen für Mengen von Biokraftstoffen, für die bereits ein Doppelgewichtungsnachweis vorliegt, durch die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde gilt § 24 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 und 4 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung entsprechend. 6 Der Doppelgewichtungs-Teilnachweis muss die Angaben nach Satz 1 und 2 enthalten. 7 Doppelgewichtungsnachweise und Doppelgewichtungs-Teilnachweise müssen der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle in deutscher Sprache vorgelegt werden.

(2) 1 Den Doppelgewichtungsnachweis nach Absatz
1 Satz 1 bis 3 haben Schnittstellen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 3 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung spätestens einen Monat nach Herstellung des Biokraftstoffs auszustellen. 2 Die Ausstellung erfolgt in der Datenbank nach § 17 Absatz 2 Nummer 2, Satzteil nach Buchstabe b der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung, die von der nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständigen Behörde betrieben wird. 3 Für die Schnittstellen gilt § 15 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass

1. Zertifikate im Sinne von § 15 Absatz 1 Nummer 1
und 2 Buchstabe a der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nur die in § 10 genannten Zertifikate sind und

2.
die Ausstellung der Doppelgewichtungsnachweise abweichend von § 15 Absatz 2 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung in einem in § 11 genannten Zertifizierungssystem erfolgen muss;

§ 15 Absatz
1 Nummer 3 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung findet keine Anwendung.

(3) 1 Nachweise nach Absatz
1 müssen in der Datenbank nach § 17 Absatz 2 Nummer 2, Satzteil nach Buchstabe b der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung der nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständigen Behörde gespeichert werden. 2 § 17 Absatz 2 Nummer 2, Satzteil vor Buchstabe a ist entsprechend anzuwenden. 3 Die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde überprüft die Angaben in den Nachweisen nach Absatz 1 auf ihre Plausibilität. 4 Der der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle vorzulegende Nachweis nach Absatz 1 kann nur anerkannt werden, wenn zugleich auch der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen der §§ 4 bis 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung erbracht wird. 5 Für den Nachweis der Herkunft des Biokraftstoffs ab der Schnittstelle, die den Doppelgewichtungsnachweis ausstellt, gilt § 17 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 2, Satzteil nach Buchstabe b, Absatz 3, soweit die Dokumentation in der Datenbank der nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständigen Behörde erfolgt, sowie Absatz 4 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass

1. Zertifizierungssysteme im Sinne von § 17 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nur
die in § 11 genannten Zertifizierungssysteme sind und

2. Zertifizierungsstellen im Sinne von § 17
der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nur die in § 12 genannten Zertifizierungsstellen sind.

(4) Für die Unwirksamkeit von Nachweisen
nach Absatz 1 gilt § 20 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass Angaben im Sinne von § 20 Absatz 1 Nummer 1 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung die Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 1 und 2 sind.



(1) 1 Biokraftstoffe, die zielgerichtet vollständig oder teilweise aus tierischen Fetten oder Ölen hergestellt werden, können nicht auf die Erfüllung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angerechnet werden. 2 Ausgenommen von Satz 1 sind tierische Fette und Öle der Kategorie 1 und 2 gemäß Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) 1 Sofern Biokraftstoffe
aus pflanzlichen Rohstoffen hergestellt wurden, die nicht gewollte, nicht zu vermeidende unwesentliche Verunreinigungen mit tierischen Fetten und Ölen enthalten, finden die Vorgaben von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Bezug auf diese Biokraftstoffe keine Anwendung. 2 Eine nicht zu vermeidende unwesentliche Verunreinigung besteht, wenn die Verunreinigung mengenmäßig nur geringfügig ist und nicht oder nur mit erheblichem Aufwand beseitigt werden könnte.

(3) Sofern Biokraftstoffe aus pflanzlichen Fetten oder Ölen,
die zum Braten oder Frittieren von Speisen verwendet worden sind, hergestellt wurden, die in Folge ihrer üblichen Verwendung zum Frittieren oder Braten von tierischen Produkten einen Anteil an tierischen Fetten oder Ölen enthalten, finden die Vorgaben von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Bezug auf diese Biokraftstoffe keine Anwendung.

(4) 1 Sofern Biokraftstoffe durch anaerobe Vergärung

1. von Abfällen, die tierische Fette oder Öle enthalten,
und die unter die Abfallschlüssel 02 01 06, 02 02 04, 02 05 02, 02 06 01, 02 06 03, 07 01 99, 19 08 09, 20 01 08, 20 01 25 oder 20 03 02 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. März 2016 (BGBl. I S. 382) geändert worden ist, fallen, oder

2. von getrennt erfassten Bioabfällen, die tierische Fette oder Öle enthalten, im Sinne des
§ 2 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a Spalte 2 und 3 der Bioabfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2014 (BGBl. I S. 658), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) geändert worden ist, zum Abfallschlüssel 20 03 01 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung

hergestellt worden sind
und der Betrieb, in dem die Stoffe angefallen sind, nachweislich kein Entgelt für die Abgabe dieser Stoffe erhalten hat, finden die Vorgaben von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Bezug auf diese Biokraftstoffe keine Anwendung. 2 Satz 1 gilt nur, sofern die tierischen Fette oder Öle den Abfällen oder den getrennt erfassten Bioabfällen nicht zielgerichtet zum Zwecke der Anrechenbarkeit zugefügt wurden. 3 Die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 ist durch eine Herstellererklärung im Nachweis nach § 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nachzuweisen. 4 Die nach § 8 Halbsatz 1 zuständige Stelle, die Zertifizierungsstelle, die ihr das Zertifikat nach § 25 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung ausgestellt hat, sowie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung können verlangen, dass der Betreiber der Biogasanlage ihnen innerhalb einer angemessenen Frist Belege über die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 zur Verfügung stellt.

(heute geltende Fassung)