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Änderung § 14 36. BImSchV vom 09.04.2016

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§ 14 36. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2016 geltenden Fassung
§ 14 36. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 590
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Vollzugsbehörden und deren Zuständigkeit


(Text neue Fassung)

§ 14 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Vollzugsbehörden dieser Verordnung sind

1. die vom Bundesministerium der Finanzen nach § 37d Absatz 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte zuständige Stelle und

2. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

(2) Die vom Bundesministerium der Finanzen nach § 37d Absatz 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte zuständige Stelle ist zuständig für

1. den Vollzug der §§ 1 bis 6a und des § 8,

2. die nach § 7 vorzunehmende Berechnung, ob die Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfüllt wird, und in diesem Zusammenhang für die Anerkennung von Doppelgewichtungsnachweisen, die vom Verpflichteten vorgelegt werden.

(3) 1 Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für

1. die Bekanntgabe und Überwachung der geeigneten Zertifizierungssysteme nach § 11,

2. die Bekanntgabe und Überwachung der geeigneten Zertifizierungsstellen nach § 12,

3. den Vollzug des § 7 und der §§ 9 bis 13 im Übrigen, soweit sich nichts Gegenteiliges aus dieser Verordnung ergibt,

4. den Betrieb der Datenbank für die Doppelgewichtungsnachweise und Doppelgewichtungs-Teilnachweise.

2 Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in Bezug auf die Vorschriften dieser Verordnung übt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft aus. 3 Rechts- und Fachfragen von grundsätzlicher Bedeutung werden vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, nachdem Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hergestellt wurde, mit dem Bundesministerium der Finanzen abgestimmt.



 
(heute geltende Fassung)