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Änderung § 3 36. BImSchV vom 01.01.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 36. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 3 36. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Erfüllung der Quotenverpflichtung


(1) Der Verpflichtete hat durch die in § 2 genannten Aufzeichnungen und sonstige geeignete betriebliche Unterlagen die Erfüllung der Quotenverpflichtung nachzuweisen.

(2) 1 In den Fällen des § 37a Absatz 6 und 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hat der Dritte im Hinblick auf die von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffmengen die in § 2 genannten Aufzeichnungen zu führen. 2 Absatz 1 gilt entsprechend. 3 Aus den Aufzeichnungen müssen für jeden Verpflichteten die in Verkehr gebrachten Mengen Biokraftstoffe ersichtlich sein.

(Text alte Fassung)

(3) Für die Mengen an Biokraftstoffen, für die eine Rückzahlung der Steuerentlastung nach § 94 Abs. 5 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung durchgeführt wurde, gilt die Steuerentlastung als nicht beantragt oder nicht gewährt im Sinne des § 37a Absatz 8 Satz 1 und § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

(Text neue Fassung)

 
(heute geltende Fassung) 

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