Tools:
Update via:
Änderung § 7 36. BImSchV vom 01.01.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 36. BImSchV, alle Änderungen durch Artikel 2 ThgMQWV am 1. Januar 2022 und Änderungshistorie der 36. BImSchVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 7 36. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 7 36. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 7 Bagatellgrenze | |
(Text alte Fassung) 1 Die Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsteht erst, wenn im Laufe eines Verpflichtungsjahres insgesamt mindestens 5.000 Liter Otto- und Dieselkraftstoffe, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuern sind, in Verkehr gebracht werden. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ausschließlich Ottokraftstoff oder ausschließlich Dieselkraftstoff in Verkehr gebracht wird. | (Text neue Fassung) 1 Die Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsteht erst, wenn im Laufe eines Verpflichtungsjahres insgesamt mindestens 5.000 Liter Otto- und Dieselkraftstoffe, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuern sind, in Verkehr gebracht werden. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ausschließlich Ottokraftstoff oder ausschließlich Dieselkraftstoff in Verkehr gebracht wird. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7597/al163311-0.htm