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Änderung § 4 36. BImSchV vom 01.12.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 36. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2012 geltenden Fassung
§ 4 36. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2363
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Nachweis der Biokraftstoffeigenschaft


(Text alte Fassung)

Der Verpflichtete hat die Biokraftstoffeigenschaft nachzuweisen. Der Nachweis ist durch eine Herstellererklärung oder mit Zustimmung der zuständigen Stelle in anderer geeigneter Form zu führen und dieser auf Verlangen vorzulegen. Daneben hat er auf Verlangen der zuständigen Stelle Proben zu entnehmen, diese auf die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlichen Normparameter zu untersuchen und der zuständigen Stelle die entsprechenden Analysezertifikate oder Untersuchungsergebnisse vorzulegen. Soweit Analysezertifikate oder Untersuchungsergebnisse vorliegen, die auf Grund anderer rechtlicher Bestimmungen gefordert sind, können diese anerkannt werden.

(Text neue Fassung)

1 Der Verpflichtete hat die Biokraftstoffeigenschaft nachzuweisen. 2 Der Nachweis ist durch eine Herstellererklärung oder mit Zustimmung der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle in anderer geeigneter Form zu führen und dieser auf Verlangen vorzulegen. 3 Daneben hat er auf Verlangen der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle Proben zu entnehmen, diese auf die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlichen Normparameter zu untersuchen und der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle die entsprechenden Analysezertifikate oder Untersuchungsergebnisse vorzulegen. 4 Soweit Analysezertifikate oder Untersuchungsergebnisse vorliegen, die auf Grund anderer rechtlicher Bestimmungen gefordert sind, können diese anerkannt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)