Tools:
Update via:
Änderung § 5 36. BImSchV vom 01.12.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 36. BImSchV, alle Änderungen durch Artikel 1 BImSchV36uaÄndV am 1. Dezember 2012 und Änderungshistorie der 36. BImSchVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 5 36. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2012 geltenden Fassung | § 5 36. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2363 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 Klimatisch abhängige Anforderungen und Prüfverfahren für beigemischte Fettsäuremethylester (FAME) | |
(Text alte Fassung) 1 Wird FAME Dieselkraftstoff beigemischt, gelten abweichend von § 37b Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 5 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849) die in der DIN EN 14214, Ausgabe April 2010, im Nationalen Anhang NB unter Punkt 3 geregelten klimatisch abhängigen Anforderungen und Prüfverfahren für den FAME-Anteil mit der Maßgabe, dass für den Zeitraum vom 16. November eines Jahres bis zum 28. Februar, in Schaltjahren bis zum 29. Februar, des Folgejahres der CFPP-Wert höchstens - 10 °C beträgt; der FAME-Anteil muss jedoch so beschaffen sein, dass durch Hinzufügung geeigneter Additive ein CFPP-Wert von - 20 °C erreicht werden könnte. 2 Der Verpflichtete hat dies der zuständigen Stelle auf deren Verlangen durch eine entsprechende Bescheinigung des Herstellers oder mit Zustimmung der zuständigen Stelle in anderer geeigneter Form nachzuweisen. | (Text neue Fassung) 1 Wird FAME Dieselkraftstoff beigemischt, gelten abweichend von § 37b Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 5 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849) die in der DIN EN 14214, Ausgabe April 2010, im Nationalen Anhang NB unter Punkt 3 geregelten klimatisch abhängigen Anforderungen und Prüfverfahren für den FAME-Anteil mit der Maßgabe, dass für den Zeitraum vom 16. November eines Jahres bis zum 28. Februar, in Schaltjahren bis zum 29. Februar, des Folgejahres der CFPP-Wert höchstens - 10 °C beträgt; der FAME-Anteil muss jedoch so beschaffen sein, dass durch Hinzufügung geeigneter Additive ein CFPP-Wert von - 20 °C erreicht werden könnte. 2 Der Verpflichtete hat dies der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle auf deren Verlangen durch eine entsprechende Bescheinigung des Herstellers oder mit Zustimmung der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle in anderer geeigneter Form nachzuweisen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7597/al35643-0.htm