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Änderung § 6 36. BImSchV vom 01.12.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 36. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2012 geltenden Fassung
§ 6 36. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2363
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Mitteilungspflichten des Dritten


(Text alte Fassung)

Der Dritte hat die nach § 37c Abs. 1 Satz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben bis zum 15. April des auf die Entstehung der Quotenverpflichtung folgenden Jahres der zuständigen Stelle mitzuteilen. Diese Mitteilung ist auf Verlangen der zuständigen Stelle durch die Vorlage der in § 3 Abs. 2 genannten Aufzeichnungen zu belegen.

(Text neue Fassung)

1 Der Dritte hat die nach § 37c Abs. 1 Satz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben bis zum 15. April des auf die Entstehung der Quotenverpflichtung folgenden Jahres der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle mitzuteilen. 2 Diese Mitteilung ist auf Verlangen der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle durch die Vorlage der in § 3 Abs. 2 genannten Aufzeichnungen zu belegen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)