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Änderung § 8 36. BImSchV vom 01.12.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 36. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2012 geltenden Fassung
§ 8 36. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2363
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8 Doppelgewichtungsnachweis


vorherige Änderung

 


(1) Der Verpflichtete hat gegenüber der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle nach Maßgabe der §§ 9 bis 12 nachzuweisen, dass die Anrechnungsvoraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2 und 3 eingehalten wurden.

(2) Im Fall des § 37a Absatz 4 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hat der Dritte für die von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffmengen gegenüber der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle nach Maßgabe der §§ 9 bis 12 nachzuweisen, dass die Anrechnungsvoraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2 und 3 eingehalten wurden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)