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Änderung § 9 36. BImSchV vom 01.12.2012

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§ 9 36. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2012 geltenden Fassung
§ 9 36. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2363
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9 Ausstellung und Wirksamkeit von Doppelgewichtungsnachweisen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Der Nachweis wird durch Vorlage eines Doppelgewichtungsnachweises geführt, der neben dem Datum der Herstellung des Biokraftstoffs folgende Angaben enthalten muss:

1. im Fall der Herstellung des Biokraftstoffs nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

a) die Angabe, dass der Biokraftstoff aus Abfall hergestellt wurde, der unter § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 fällt, und

b) die Art des Abfalls,

2. im Fall der Herstellung des Biokraftstoffs nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2

a) die Angabe, dass der Biokraftstoff aus einem Reststoff hergestellt wurde, und

b) die Art des Reststoffs,

3. im Fall der Herstellung des Biokraftstoffs nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3

a) die Angabe, dass der Biokraftstoff aus zellulosehaltigem Non-Food-Material hergestellt wurde,

b) die Art der Biomasse, aus der der Biokraftstoff hergestellt wurde,

c) den Anteil des Biokraftstoffs, der aus Zellulose hergestellt wurde, und

d) den Anteil des Biokraftstoffs, der aus Hemizellulose hergestellt wurde, sowie

4. im Fall der Herstellung des Biokraftstoffs nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4

a) die Angabe, dass der Biokraftstoff aus lignozellulosehaltigem Material hergestellt wurde,

b) die Art der Biomasse, aus der der Biokraftstoff hergestellt wurde,

c) den Anteil des Biokraftstoffs, der aus Zellulose hergestellt wurde,

d) den Anteil des Biokraftstoffs, der aus Hemizellulose hergestellt wurde, und

e) den Anteil des Biokraftstoffs, der aus Lignin hergestellt wurde.

2 § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung ist auf den Doppelgewichtungsnachweis sinngemäß anzuwenden. 3 Soweit der Biokraftstoff anteilig aus den in § 7 Absatz 1 Satz 1 genannten Materialien hergestellt wurde, ist für jeden Anteil, der nach § 7 Absatz 1 Satz 2 bis 4 doppelt gewichtet werden soll, ein eigener Doppelgewichtungsnachweis auszustellen. 4 Der Nachweis nach Satz 1 kann auch durch Vorlage eines den Doppelgewichtungsnachweis ersetzenden Doppelgewichtungs-Teilnachweises geführt werden. 5 Für die Ausstellung von Doppelgewichtungs-Teilnachweisen für Mengen von Biokraftstoffen, für die bereits ein Doppelgewichtungsnachweis vorliegt, durch die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde gilt § 24 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 und 4 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung entsprechend. 6 Der Doppelgewichtungs-Teilnachweis muss die Angaben nach Satz 1 und 2 enthalten. 7 Doppelgewichtungsnachweise und Doppelgewichtungs-Teilnachweise müssen der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle in deutscher Sprache vorgelegt werden.

(2) 1 Den Doppelgewichtungsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 haben Schnittstellen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 3 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung spätestens einen Monat nach Herstellung des Biokraftstoffs auszustellen. 2 Die Ausstellung erfolgt in der Datenbank nach § 17 Absatz 2 Nummer 2, Satzteil nach Buchstabe b der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung, die von der nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständigen Behörde betrieben wird. 3 Für die Schnittstellen gilt § 15 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass

1. Zertifikate im Sinne von § 15 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nur die in § 10 genannten Zertifikate sind und

2. die Ausstellung der Doppelgewichtungsnachweise abweichend von § 15 Absatz 2 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung in einem in § 11 genannten Zertifizierungssystem erfolgen muss;

§ 15 Absatz 1 Nummer 3 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung findet keine Anwendung.

(3) 1 Nachweise nach Absatz 1 müssen in der Datenbank nach § 17 Absatz 2 Nummer 2, Satzteil nach Buchstabe b der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung der nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständigen Behörde gespeichert werden. 2 § 17 Absatz 2 Nummer 2, Satzteil vor Buchstabe a ist entsprechend anzuwenden. 3 Die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde überprüft die Angaben in den Nachweisen nach Absatz 1 auf ihre Plausibilität. 4 Der der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle vorzulegende Nachweis nach Absatz 1 kann nur anerkannt werden, wenn zugleich auch der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen der §§ 4 bis 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung erbracht wird. 5 Für den Nachweis der Herkunft des Biokraftstoffs ab der Schnittstelle, die den Doppelgewichtungsnachweis ausstellt, gilt § 17 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 2, Satzteil nach Buchstabe b, Absatz 3, soweit die Dokumentation in der Datenbank der nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständigen Behörde erfolgt, sowie Absatz 4 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass

1. Zertifizierungssysteme im Sinne von § 17 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nur die in § 11 genannten Zertifizierungssysteme sind und

2. Zertifizierungsstellen im Sinne von § 17 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nur die in § 12 genannten Zertifizierungsstellen sind.

(4) Für die Unwirksamkeit von Nachweisen nach Absatz 1 gilt § 20 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass Angaben im Sinne von § 20 Absatz 1 Nummer 1 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung die Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 1 und 2 sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)