Tools:
Update via:
Änderung § 14 36. BImSchV vom 01.12.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 36. BImSchV, alle Änderungen durch Artikel 1 BImSchV36uaÄndV am 1. Dezember 2012 und Änderungshistorie der 36. BImSchVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 14 36. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2012 geltenden Fassung | § 14 36. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2363 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 14 (neu) | (Text neue Fassung)§ 14 Vollzugsbehörden und deren Zuständigkeit |
(1) Vollzugsbehörden dieser Verordnung sind 1. die vom Bundesministerium der Finanzen nach § 37d Absatz 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte zuständige Stelle und 2. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. (2) Die vom Bundesministerium der Finanzen nach § 37d Absatz 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte zuständige Stelle ist zuständig für 1. den Vollzug der §§ 1 bis 6a und des § 8, 2. die nach § 7 vorzunehmende Berechnung, ob die Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfüllt wird, und in diesem Zusammenhang für die Anerkennung von Doppelgewichtungsnachweisen, die vom Verpflichteten vorgelegt werden. (3) 1 Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für 1. die Bekanntgabe und Überwachung der geeigneten Zertifizierungssysteme nach § 11, 2. die Bekanntgabe und Überwachung der geeigneten Zertifizierungsstellen nach § 12, 3. den Vollzug des § 7 und der §§ 9 bis 13 im Übrigen, soweit sich nichts Gegenteiliges aus dieser Verordnung ergibt, 4. den Betrieb der Datenbank für die Doppelgewichtungsnachweise und Doppelgewichtungs-Teilnachweise. 2 Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in Bezug auf die Vorschriften dieser Verordnung übt das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz aus. 3 Rechts- und Fachfragen von grundsätzlicher Bedeutung werden vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, nachdem Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hergestellt wurde, mit dem Bundesministerium der Finanzen abgestimmt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7597/al35653-0.htm