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Änderung § 11 36. BImSchV vom 09.04.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 36. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2016 geltenden Fassung
§ 11 36. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 590
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Zertifizierungssysteme für die Ausstellung von Doppelgewichtungsnachweisen


(Text neue Fassung)

§ 11 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Die Ausstellung des Doppelgewichtungsnachweises muss im Rahmen eines nach § 32 Nummer 1 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannten Zertifizierungssystems erfolgen, das geeignet ist, sicherzustellen, dass die Anforderungen nach § 7 erfüllt werden. 2 Die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde gibt die geeigneten Zertifizierungssysteme im Bundesanzeiger bekannt.

(2) Ist ein Zertifizierungssystem nicht mehr geeignet, sicherzustellen, dass die Anforderungen nach § 7 erfüllt werden, so hat die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde dies im Bundesanzeiger bekannt zu geben.



 
(heute geltende Fassung) 

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