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Änderung § 11 36. BImSchV vom 09.04.2016
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§ 11 36. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.04.2016 geltenden Fassung | § 11 36. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 09.04.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 590 |
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(Text alte Fassung) § 11 Zertifizierungssysteme für die Ausstellung von Doppelgewichtungsnachweisen | (Text neue Fassung)§ 11 (aufgehoben) |
(1) 1 Die Ausstellung des Doppelgewichtungsnachweises muss im Rahmen eines nach § 32 Nummer 1 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannten Zertifizierungssystems erfolgen, das geeignet ist, sicherzustellen, dass die Anforderungen nach § 7 erfüllt werden. 2 Die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde gibt die geeigneten Zertifizierungssysteme im Bundesanzeiger bekannt. (2) Ist ein Zertifizierungssystem nicht mehr geeignet, sicherzustellen, dass die Anforderungen nach § 7 erfüllt werden, so hat die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde dies im Bundesanzeiger bekannt zu geben. |
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