Eingangsformel - Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung (4. EOÄndV k.a.Abk.)

Eingangsformel



Es verordnen auf Grund

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des § 2 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 5 und des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, c, d und f sowie Abs. 1a in Verbindung mit Abs. 3 des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), von denen § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und Abs. 3 durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a und c des Gesetzes vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58) geändert worden sind und § 3 Abs. 1a durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58) eingefügt worden ist, nach Anhörung der betroffenen Kreise die Bundesregierung,

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des § 9 Abs. 3 Nr. 3 des Eichgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58) geändert worden ist, das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

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*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. EU Nr. L 135 S. 1). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft vom 22. Juni 1998 (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.



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