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Änderung § 7 PStG vom 01.11.2022

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§ 7 PStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung
§ 7 PStG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Aufbewahrung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Personenstandsregister und die Sicherungsregister sind räumlich getrennt voneinander und vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufzubewahren.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Personenstandsregister und die Sicherungsregister sind räumlich getrennt voneinander und vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufzubewahren. 2 Zum Schutz vor physischer Vernichtung beider Register durch Naturkatastrophen und Großschadenslagen soll die räumliche Trennung zwischen elektronischem Register und Sicherungsregister mindestens 20 Kilometer betragen.

(2) 1 Die Personenstandsregister sind dauernd aufzubewahren. 2 Für die Sicherungsregister und die Sammelakten endet die Pflicht zur Aufbewahrung mit Ablauf der in § 5 Absatz 5 für das jeweilige Register genannten Frist.

vorherige Änderung

(3) 1 Nach Ablauf der in § 5 Absatz 5 genannten Fristen sind die Personenstandsregister, die Sicherungsregister und die Sammelakten nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme anzubieten. 2 Dies gilt nicht für stillgelegte Registereinträge nach § 47 Absatz 4; diese sind zu löschen.



(3) 1 Nach Ablauf der in § 5 Absatz 5 genannten Fristen sind die entsprechenden Teile der Personenstandsregister, Sicherungsregister und Sammelakten nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme anzubieten. 2 Die entsprechenden Registereinträge und Sammelakten sind nach der Übernahme oder Ablehnung der Übernahme durch die Archive im Standesamt zu löschen; dies gilt nicht bei Ablehnung der Übernahme von Personenstandsregistern.

(heute geltende Fassung) 
 

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