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Änderung § 7 PStG vom 01.11.2022
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§ 7 PStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung | § 7 PStG n.F. (neue Fassung) in der am 21.07.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Aufbewahrung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Personenstandsregister und die Sicherungsregister sind räumlich getrennt voneinander und vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufzubewahren. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Personenstandsregister und die Sicherungsregister sind räumlich getrennt voneinander und vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufzubewahren. 2 Zum Schutz vor physischer Vernichtung beider Register durch Naturkatastrophen und Großschadenslagen soll die räumliche Trennung zwischen elektronischem Register und Sicherungsregister mindestens 20 Kilometer betragen. |
(2) 1 Die Personenstandsregister sind dauernd aufzubewahren. 2 Für die Sicherungsregister und die Sammelakten endet die Pflicht zur Aufbewahrung mit Ablauf der in § 5 Absatz 5 für das jeweilige Register genannten Frist. | |
(3) 1 Nach Ablauf der in § 5 Absatz 5 genannten Fristen sind die Personenstandsregister, die Sicherungsregister und die Sammelakten nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme anzubieten. 2 Dies gilt nicht für stillgelegte Registereinträge nach § 47 Absatz 4; diese sind zu löschen. | (3) 1 Nach Ablauf der in § 5 Absatz 5 genannten Fristen sind die entsprechenden Teile der Personenstandsregister, Sicherungsregister und Sammelakten nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme anzubieten. 2 Die entsprechenden Registereinträge und Sammelakten sind nach der Übernahme oder Ablehnung der Übernahme durch die Archive im Standesamt zu löschen; dies gilt nicht bei Ablehnung der Übernahme von Personenstandsregistern. |
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