Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 55 PStG vom 01.11.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 55 PStG, alle Änderungen durch Artikel 3 BevStatGuaÄndG am 1. November 2024 und Änderungshistorie des PStG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 55 PStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2024 geltenden Fassung
§ 55 PStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 55 Personenstandsurkunden


(1) 1 Das Standesamt stellt folgende Personenstandsurkunden aus:

1. aus dem Eheregister Eheurkunden (§ 57); bis zu der Beurkundung der Eheschließung im Eheregister können Eheurkunden auch aus der Niederschrift über die Eheschließung ausgestellt werden,

2. aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspartnerschaftsurkunden (§ 58),

3. aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden (§ 59),

4. aus dem Sterberegister Sterbeurkunden (§ 60),

5. aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke,

6. aus der Sammlung der Beschlüsse über Todeserklärungen beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Ausdrucke der elektronisch gespeicherten gerichtlichen Entscheidungen.

2 Darüber hinaus stellt das Standesamt aus allen elektronisch geführten Personenstandsregistern Personenstandsbescheinigungen als elektronische Dokumente mit den Daten einer entsprechenden Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- oder Sterbeurkunde nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 aus. 3 Die Vorschriften über Beweiskraft von Personenstandsurkunden sind für elektronische Personenstandsbescheinigungen entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Für die Ausstellung der Personenstandsurkunde und elektronischen Personenstandsbescheinigung ist vorbehaltlich des § 67 Absatz 3 das Standesamt zuständig, bei dem der entsprechende Registereintrag geführt wird. 2 Die Personenstandsurkunde kann auch bei einem anderen Standesamt beantragt werden, wenn diesem die hierfür erforderlichen Daten elektronisch übermittelt werden können. 3 Voraussetzung für die elektronische Übermittlung ist, dass das empfangende Standesamt und das den betreffenden Registereintrag führende Standesamt über technische Einrichtungen zur Versendung und zum Empfang elektronischer Daten verfügen und hierfür einen Zugang eröffnet haben.

(Text alte Fassung)

(3) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen für die Führung der Personenstandsregister werden keine Personenstandsurkunden mehr ausgestellt; für die Erteilung von Nachweisen aus diesen Personenstandsregistern sind die archivrechtlichen Vorschriften maßgebend.

(Text neue Fassung)

(3) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen für die Führung der Personenstandsregister werden keine Personenstandsurkunden und elektronischen Personenstandsbescheinigungen mehr ausgestellt; für die Erteilung von Nachweisen aus diesen Personenstandsregistern sind die archivrechtlichen Vorschriften maßgebend.

(heute geltende Fassung) 
 

Anzeige