Tools:
Update via:
Änderung § 27 PStG vom 01.01.2012
Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des PStGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 27 PStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 27 PStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 27 Feststellung und Änderung des Personenstandes, sonstige Fortführung | |
(Text alte Fassung) (1) Wird die Vaterschaft nach der Beurkundung der Geburt des Kindes anerkannt oder gerichtlich festgestellt, so ist dies beim Geburtseintrag zu beurkunden. Über den Vater werden die in § 21 Abs. 1 Nr. 4 genannten Angaben eingetragen; auf die Beurkundung seiner Geburt wird hingewiesen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Wird die Vaterschaft nach der Beurkundung der Geburt des Kindes anerkannt oder gerichtlich festgestellt, so ist dies beim Geburtseintrag zu beurkunden. 2 Über den Vater werden die in § 21 Abs. 1 Nr. 4 genannten Angaben eingetragen; auf die Beurkundung seiner Geburt wird hingewiesen. |
(2) Die Anerkennung der Mutterschaft zu einem Kinde wird auf mündlichen oder schriftlichen Antrag der Mutter oder des Kindes beim Geburtseintrag beurkundet, wenn geltend gemacht wird, dass die Mutter oder der Mann, dessen Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist oder von dem das Kind nach Angabe der Mutter stammt, eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt und das Heimatrecht dieses Elternteils eine Anerkennung der Mutterschaft vorsieht. (3) Außerdem sind Folgebeurkundungen zum Geburtseintrag aufzunehmen über 1. jede sonstige Änderung des Personenstandes des Kindes; bei einer Annahme als Kind gilt § 21 Abs. 1 Nr. 4 entsprechend, 2. die Änderung der Namensführung der Eltern oder eines Elternteils, wenn auch das Kind den geänderten Namen führt, 3. die Feststellung des Namens des Kindes mit allgemein verbindlicher Wirkung, | |
4. die Änderung des Geschlechts des Kindes, 5. die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, sofern das Kind dies wünscht, | 4. die nachträgliche Angabe des einzutragenden Geschlechts oder die Änderung des Geschlechtseintrags des Kindes, 5. die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen eines Elternteils nach der Geburt des Kindes, |
6. die Berichtigung des Eintrags. | |
(4) Für die aus Anlass der Beurkundungen nach den Absätzen 1 und 3 aufzunehmenden Hinweise gilt § 21 Abs. 3 entsprechend. Im Übrigen wird hingewiesen 1. auf die Ehe oder die Lebenspartnerschaft des Kindes und deren Auflösung, | (4) 1 Für die aus Anlass der Beurkundungen nach den Absätzen 1 und 3 aufzunehmenden Hinweise gilt § 21 Abs. 3 entsprechend. 2 Im Übrigen wird hingewiesen 1. auf die Ehe oder die Lebenspartnerschaft des Kindes, |
2. auf die Geburt eines Kindes, | |
3. auf den Tod des Kindes, 4. auf eine in das Testamentsverzeichnis aufgenommene Mitteilung. | 3. auf den Tod des Kindes oder eine das Kind betreffende Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7606/al0-31850.htm