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Änderung § 74 PStG vom 15.05.2013

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§ 74 PStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.05.2013 geltenden Fassung
§ 74 PStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
(Textabschnitt unverändert)

§ 74 Rechtsverordnungen der Landesregierungen


(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. die Bestellung der Standesbeamten und die fachlichen Anforderungen an diese Personen zu regeln,

2. die Aufbewahrung der Zweitbücher und Sicherungsregister zu regeln,

3. ein zentrales elektronisches Personenstandsregister einzurichten und nähere Bestimmungen zu dessen Führung zu treffen,

4. die Aufbewahrung der Sammelakten zu regeln,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

5. die elektronische Erfassung und Fortführung der Personenstandsbücher 76 Abs. 5) zu regeln,

(Text neue Fassung)

5. die elektronische Erfassung und Fortführung der Übergangsbeurkundungen 75) und Altregister (§ 76) zu regeln,

6. das zuständige Amtsgericht zu bestimmen, wenn im Falle des § 50 Abs. 1 am Ort des Landgerichts mehrere Amtsgerichte ihren Sitz haben,

7. zu bestimmen, dass auch anderen als den auf Grund des § 73 Nr. 8 bezeichneten öffentlichen Stellen Angaben mitzuteilen sind, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

vorherige Änderung

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 auf oberste Landesbehörden übertragen.



(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigungen nach Absatz 1 auf oberste Landesbehörden übertragen.