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Änderung § 75 PStG vom 15.05.2013

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§ 75 PStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.05.2013 geltenden Fassung
§ 75 PStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
(Textabschnitt unverändert)

§ 75 Übergangsbeurkundung


(Text alte Fassung)

Standesämter, die am 1. Januar 2009 noch nicht über eine Ausstattung zur elektronischen Führung der Personenstandsregister (§ 3 Abs. 2) verfügen, beurkunden die Personenstandsfälle in einer Übergangszeit, die spätestens am 31. Dezember 2013 endet, in einem Papierregister. Die Registereintragungen und die Folgebeurkundungen sind von dem Standesbeamten zu unterschreiben. Die Übergangsbeurkundungen können nach der entsprechenden Ausstattung des Standesamts in elektronische Register übernommen werden; in diesem Fall gilt § 3 entsprechend.

(Text neue Fassung)

Die zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2013 in einem Papierregister beurkundeten Personenstandseinträge (Übergangsbeurkundungen) sollen in elektronische Register übernommen werden; in diesem Fall gelten die §§ 3 bis 5 entsprechend.


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