Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 16 PStG vom 01.11.2013

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 SBGGEG am 1. November 2013 und Änderungshistorie des PStG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 16 PStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2013 geltenden Fassung
§ 16 PStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Fortführung


(Text alte Fassung)

(1) Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen aufgenommen über

1. den Tod der Ehegatten, ihre Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit und die Aufhebung solcher Beschlüsse,

2.
die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe,

3.
die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe,

4.
jede Änderung des Namens der Ehegatten,

5.
jede sonstige Änderung des Personenstandes, soweit sie Angaben im Eheeintrag betrifft, sowie die Änderung oder die Löschung der eingetragenen Religionszugehörigkeit, wenn der betroffene Ehegatte dies wünscht,

6.
Berichtigungen.

Auf
die Wiederverheiratung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft wird hingewiesen.

(2) Der Eheeintrag wird nicht mehr fortgeführt, wenn das Nichtbestehen der Ehe rechtskräftig festgestellt ist. Die Angaben über einen Ehegatten, der wieder geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat, werden nicht fortgeführt; hiervon ausgenommen sind Änderungen, die auf die Zeit vor der Wiederverheiratung oder Begründung der Lebenspartnerschaft zurückwirken.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen aufgenommen über

1. den Tod des erstverstorbenen Ehegatten,

2. die
Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten und die Aufhebung solcher Beschlüsse sowie die Auflösung der Ehe durch Eheschließung des anderen Ehegatten,

3.
die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe,

4.
die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe,

5.
jede Änderung des Namens der Ehegatten,

6.
jede sonstige Änderung des Personenstandes, soweit sie Angaben im Eheeintrag betrifft,

7.
Berichtigungen.

2 Auf
die Wiederverheiratung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft wird hingewiesen.

(2) 1 Der Eheeintrag wird nicht mehr fortgeführt, wenn nach Absatz 1 Nummer 4 eine Folgebeurkundung über das Nichtbestehen der Ehe eingetragen worden ist. 2 Wurde zum Eheeintrag eine Folgebeurkundung über die Auflösung der Ehe oder die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 aufgenommen, ist eine weitere Folgebeurkundung nur über die Änderung des Namens, Berichtigungen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 über die Aufhebung eines Beschlusses und die Auflösung der Ehe durch Eheschließung des anderen Ehegatten einzutragen. 3 Die Änderung der Vornamen oder des Geschlechts ist nicht einzutragen, wenn die Änderung nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag, durch Erklärung nach § 45b oder in einem Adoptionsverfahren erfolgt ist. 4 Für einen Ehegatten, der wieder geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat, ist nur eine Folgebeurkundung über Berichtigungen nach Absatz 1 Nummer 7 einzutragen.