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Änderung § 35 PStG vom 01.11.2013
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§ 35 PStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2013 geltenden Fassung | § 35 PStG n.F. (neue Fassung) in der am 22.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639 |
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(Textabschnitt unverändert) § 35 Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Hat ein Deutscher im Ausland eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes begründet, so kann die Begründung der Lebenspartnerschaft auf Antrag im Lebenspartnerschaftsregister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. 2 Die §§ 3 bis 7, 9, 10 und 17 gelten entsprechend. 3 Deutschen gleichgestellt sind Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. 4 Antragsberechtigt sind die Lebenspartner sowie deren Eltern und Kinder. (2) 1 Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2 Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Begründung der Lebenspartnerschaft. (3) Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach Absatz 1 beurkundeten Begründungen von Lebenspartnerschaften. (4) § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Hat ein Deutscher im Ausland eine Lebenspartnerschaft im Sinne des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in der bis einschließlich 21. Dezember 2018 geltenden Fassung begründet, so kann die Begründung der Lebenspartnerschaft auf Antrag im Lebenspartnerschaftsregister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. 2 Die §§ 3 bis 7, 9, 10 und 17 gelten entsprechend. 3 Deutschen gleichgestellt sind Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. 4 Antragsberechtigt sind die Lebenspartner, sind beide verstorben, deren Eltern und Kinder. (2) § 34 Absatz 3 gilt entsprechend. (3) 1 Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2 Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Begründung der Lebenspartnerschaft. (4) Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach Absatz 1 beurkundeten Begründungen von Lebenspartnerschaften. |
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