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Änderung § 38 PStG vom 01.11.2013
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§ 38 PStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2013 geltenden Fassung | § 38 PStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 3 Abs. 1 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2257, 2019 I 496 |
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(Textabschnitt unverändert) § 38 Sterbefälle in ehemaligen Konzentrationslagern | |
(1) Für die Beurkundung der Sterbefälle von Häftlingen der ehemaligen deutschen Konzentrationslager ist im Inland das Sonderstandesamt in Bad Arolsen ausschließlich zuständig. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Beurkundung der Sterbefälle erfolgt auf schriftliche Anzeige der Urkundenprüfstelle beim Sonderstandesamt in Bad Arolsen oder der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht. Die Anzeige kann auch von jeder Person erstattet werden, die bei dem Tode zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist. § 3 Abs. 2 Satz 1 und 4 und § 4 Abs. 1 gelten nicht. (3) Die Beurkundung erfolgt nicht, wenn der Sterbefall bereits von einem anderen Standesamt beurkundet worden ist. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Beurkundung der Sterbefälle erfolgt auf schriftliche Anzeige der Urkundenprüfstelle beim Sonderstandesamt in Bad Arolsen oder des Bundesarchivs. 2 Die Anzeige kann auch von jeder Person erstattet werden, die bei dem Tode zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist. 3 § 3 Abs. 2 Satz 1 und 4 und § 4 Abs. 1 gelten nicht. (3) 1 Die Beurkundung erfolgt nicht, wenn der Sterbefall bereits von einem anderen Standesamt beurkundet worden ist. 2 Sind von diesem Standesamt Urkunden nicht zu erhalten, so ist der Sterbefall erneut zu beurkunden. |
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