Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 PStG vom 01.11.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 PStG, alle Änderungen durch Artikel 1 BevStatGuaÄndG am 1. November 2017 und Änderungshistorie des PStG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 7 PStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2017 geltenden Fassung
§ 7 PStG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Aufbewahrung


(Text alte Fassung)

(1) Die Personenstandsregister und die Sicherungsregister sind dauernd und räumlich voneinander getrennt und vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufzubewahren.

(2) Für die Sammelakten endet die Pflicht zur Aufbewahrung mit Ablauf der in § 5 Abs. 5 für das jeweilige Register genannten Frist.

(3) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 genannten Fristen sind die Personenstandsregister, die Sicherungsregister und die Sammelakten nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme anzubieten; dies gilt nicht für stillgelegte Registereinträge nach § 47 Absatz 4.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Personenstandsregister und die Sicherungsregister sind räumlich getrennt voneinander und vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufzubewahren. 2 Zum Schutz vor physischer Vernichtung beider Register durch Naturkatastrophen und Großschadenslagen soll die räumliche Trennung zwischen elektronischem Register und Sicherungsregister mindestens 20 Kilometer betragen.

(2) 1 Die Personenstandsregister sind dauernd aufzubewahren. 2 Für die Sicherungsregister und die Sammelakten endet die Pflicht zur Aufbewahrung mit Ablauf der in § 5 Absatz 5 für das jeweilige Register genannten Frist.

(3) 1 Nach Ablauf der in § 5 Absatz 5 genannten Fristen sind die entsprechenden Teile der Personenstandsregister, Sicherungsregister und Sammelakten nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme anzubieten. 2 Die entsprechenden Registereinträge und Sammelakten sind nach der Übernahme oder Ablehnung der Übernahme durch die Archive im Standesamt zu löschen; dies gilt nicht bei Ablehnung der Übernahme von Personenstandsregistern.

(heute geltende Fassung) 

Anzeige