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Änderung § 75 PStG vom 01.11.2017
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§ 75 PStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2017 geltenden Fassung | § 75 PStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744 |
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(Textabschnitt unverändert) § 75 Übergangsbeurkundung | |
(Text alte Fassung) 1 Standesämter, die am 1. Januar 2009 noch nicht über eine Ausstattung zur elektronischen Führung der Personenstandsregister (§ 3 Abs. 2) verfügen, beurkunden die Personenstandsfälle in einer Übergangszeit, die spätestens am 31. Dezember 2013 endet, in einem Papierregister. 2 § 4 gilt entsprechend. 3 Die Registereintragungen und die Folgebeurkundungen sind von dem Standesbeamten zu unterschreiben. 4 Die Übergangsbeurkundungen können nach der entsprechenden Ausstattung des Standesamts in elektronische Register übernommen werden; in diesem Fall gilt § 3 entsprechend. | (Text neue Fassung) Die zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2013 in einem Papierregister beurkundeten Personenstandseinträge (Übergangsbeurkundungen) sollen in elektronische Register übernommen werden; in diesem Fall gelten die §§ 3 bis 5 entsprechend. |
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