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Änderung § 75 PStG vom 01.11.2017

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§ 75 PStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2017 geltenden Fassung
§ 75 PStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 75 Übergangsbeurkundung


(Text alte Fassung)

1 Standesämter, die am 1. Januar 2009 noch nicht über eine Ausstattung zur elektronischen Führung der Personenstandsregister (§ 3 Abs. 2) verfügen, beurkunden die Personenstandsfälle in einer Übergangszeit, die spätestens am 31. Dezember 2013 endet, in einem Papierregister. 2 § 4 gilt entsprechend. 3 Die Registereintragungen und die Folgebeurkundungen sind von dem Standesbeamten zu unterschreiben. 4 Die Übergangsbeurkundungen können nach der entsprechenden Ausstattung des Standesamts in elektronische Register übernommen werden; in diesem Fall gilt § 3 entsprechend.

(Text neue Fassung)

Die zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2013 in einem Papierregister beurkundeten Personenstandseinträge (Übergangsbeurkundungen) sollen in elektronische Register übernommen werden; in diesem Fall gelten die §§ 3 bis 5 entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

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