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Änderung § 67 PStG vom 01.01.2009
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§ 67 PStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 67 PStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188 |
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(Textabschnitt unverändert) § 67 Einrichtung zentraler Register | |
(1) Die Länder dürfen zentrale Register einrichten zu dem Zweck, die Registereinträge der angeschlossenen Standesämter zu erfassen und ihre Benutzung nach Absatz 3 zu ermöglichen. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Standesämter dürfen bei ihnen gespeicherte Registereinträge an das zentrale Register übermitteln. Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten trägt die übermittelnde Stelle. Das zentrale Register darf die Daten speichern zum Zweck der Übermittlung nach Absatz 3. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Standesämter dürfen bei ihnen gespeicherte Registereinträge an das zentrale Register übermitteln. 2 Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten trägt die übermittelnde Stelle. 3 Das zentrale Register darf die Daten speichern zum Zweck der Übermittlung nach Absatz 3. |
(3) Die Standesämter dürfen bei dem zentralen Register Registereinträge erheben, wenn die Angaben benötigt werden zur Erteilung von Personenstandsurkunden und Auskünften sowie zur Gewährung von Einsicht in die Personenstandsregister und Durchsicht dieser Register nach den §§ 55, 61 bis 66; die Benutzung der Personenstandsregister kann von allen an das zentrale Register angeschlossenen Standesämtern gewährt werden. | |
(4) Die Einrichtung eines zentralen Registers auf der Grundlage dieses Gesetzes zum Zweck der Erprobung der Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit ist bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zulässig. | |
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