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Änderung § 54 PStG vom 01.11.2024

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§ 54 PStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2024 geltenden Fassung
§ 54 PStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744

(Textabschnitt unverändert)

§ 54 Beweiskraft der Personenstandsregister und -urkunden


(1) 1 Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern beweisen Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Geburt und Tod und die darüber gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht. 2 Hinweise haben diese Beweiskraft nicht.

(Text alte Fassung)

(2) Die Personenstandsurkunden (§ 55 Abs. 1) haben dieselbe Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Personenstandsregistern.

(Text neue Fassung)

(2) Die Personenstandsurkunden (§ 55 Absatz 1 Satz 1) und die elektronischen Personenstandsbescheinigungen (§ 55 Absatz 1 Satz 2) haben dieselbe Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Personenstandsregistern.

(3) 1 Der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen ist zulässig. 2 Der Nachweis der Unrichtigkeit einer Personenstandsurkunde kann auch durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift aus dem entsprechenden Personenstandsregister geführt werden.