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Änderung § 56 PStG vom 01.11.2024
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§ 56 PStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2024 geltenden Fassung | § 56 PStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744 |
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(Textabschnitt unverändert) § 56 Allgemeine Vorschriften für die Ausstellung von Personenstandsurkunden | |
(1) 1 In der Ehe-, der Lebenspartnerschafts-, der Geburts- und der Sterbeurkunde werden das Standesamt, bei dem der Personenstandsfall beurkundet worden ist, und der Jahrgang sowie die Nummer des Registereintrags angegeben. 2 Bei der Ausstellung der Eheurkunde aus der Niederschrift über die Eheschließung ist an Stelle der Nummer des Registereintrags ein Hinweis auf die Niederschrift aufzunehmen. | |
(Text alte Fassung) (2) Ist ein Registereintrag durch Folgebeurkundungen fortgeführt worden, so werden nur die geänderten Tatsachen in die Personenstandsurkunden aufgenommen. | (Text neue Fassung) (2) Ist ein Registereintrag durch Folgebeurkundungen fortgeführt worden, so werden nur die geänderten Tatsachen in die Personenstandsurkunden und elektronischen Personenstandsbescheinigungen aufgenommen. |
(3) 1 Am Schluss der Personenstandsurkunden werden der Tag und der Ort ihrer Ausstellung sowie der Familienname des ausstellenden Standesbeamten angegeben. 2 Die Personenstandsurkunden werden von dem Standesbeamten unterschrieben und mit dem Abdruck des Dienstsiegels versehen. | |
(4) 1 Wird die Personenstandsurkunde bei einem anderen als dem für die Ausstellung zuständigen Standesamt beantragt (§ 55 Abs. 2 Satz 2), so übermittelt der das Register führende Standesbeamte die für den Ausdruck der Urkunde erforderlichen Daten und versieht diese mit seiner dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur. 2 Der empfangende Standesbeamte druckt die Personenstandsurkunde auf Grund der übermittelten Daten aus und beglaubigt, dass die Angaben in der Urkunde mit den ihm übermittelten Daten übereinstimmen; der Beglaubigungsvermerk ist unter Angabe des Tages und des Ortes von ihm zu unterschreiben und mit dem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen. | (4) 1 Die elektronische Personenstandsbescheinigung wird vom Standesamt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und den nach § 62 berechtigten Personen sowie den nach § 65 berechtigten Behörden und Gerichten elektronisch übermittelt. 2 Dabei sind Datenschutz und Datensicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen und bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren zu verwenden. |
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