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Änderung § 51 PStG vom 01.09.2009
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§ 51 PStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 51 PStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 51 Gerichtliches Verfahren | |
(Text alte Fassung) (1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit. | (Text neue Fassung) (1) 1 Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. 2 Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit. |
(2) Die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären. |
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