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Änderung § 41 PStG vom 01.05.2025

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§ 41 PStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2025 geltenden Fassung
§ 41 PStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 185
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 41 Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Erklärung, durch die

1.
Ehegatten nach der Eheschließung einen Ehenamen bestimmen,

2. ein Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen dem Ehenamen voranstellt oder anfügt oder durch die er diese Erklärung widerruft,

3. ein Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder annimmt,

4. Ehegatten nach der Eheschließung ihren künftig zu führenden Namen gemäß Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche wählen,

kann auch von
den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. 2 Gleiches gilt für die Erklärung, durch die ein Kind und sein Ehegatte die Namensänderung des Kindes oder der Eltern des Kindes auf ihren Ehenamen erstrecken.

(Text neue Fassung)

(1) Jede der folgenden Erklärungen kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden:

1.
Erklärung, durch die Ehegatten nach der Eheschließung einen Ehenamen bestimmen,

2. Erklärung, durch die ein Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Familiennamen dem Ehenamen voranstellt oder anfügt oder durch die er diese Erklärung widerruft,

3. Erklärung, durch die ein verwitweter oder geschiedener Ehegatte

a)
seinen Geburtsnamen wieder annimmt,

b)
den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder annimmt oder

c) dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den bis zur Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellt oder anfügt oder diese Erklärung widerruft,

4. Erklärung, durch die Ehegatten nach der Eheschließung ihren künftig zu führenden Namen gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche wählen,

5. Erklärung, durch die ein Ehegatte
den Ehenamen seinem Geschlecht anpasst oder durch die er eine solche Erklärung widerruft,

6.
Erklärung, durch die ein Ehegatte sich der Erstreckung der Änderung des Geburtsnamens des Kindes auf den Ehenamen anschließt.

(2) 1 Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das die Eheschließung zu beurkunden hat oder das Eheregister führt, in dem die Eheschließung beurkundet ist. 2 Ist die Eheschließung nicht in einem deutschen Eheregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3 Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. 4 Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 2 und 3 entgegengenommenen Erklärungen.



(heute geltende Fassung)