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Änderung § 43 PStG vom 29.01.2013
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§ 43 PStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.01.2013 geltenden Fassung | § 43 PStG n.F. (neue Fassung) in der am 29.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 23.01.2013 BGBl. I S. 101 |
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(Textabschnitt unverändert) § 43 Erklärungen zur Namensangleichung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Erklärungen über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. | (Text neue Fassung) (1) Die Erklärungen über die Namenswahl nach Artikel 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. |
(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für die Person, deren Name geändert oder bestimmt werden soll, führt. Wird die Erklärung im Zusammenhang mit einer Erklärung zur Namensführung von Ehegatten abgegeben, so ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister, in dem die Eheschließung beurkundet ist, führt. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erklärende seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 3 und 4 entgegengenommenen Erklärungen. --- Anm. d. Red.: - abweichendes Landesrecht Brandenburg zu § 43 Absatz 1 Satz 2 siehe B. v. 27. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3676) - abweichendes Landesrecht Niedersachsen zu § 43 Absatz 1 Satz 2 siehe B. v. 1. April 2010 (BGBl. I S. 341) |
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