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Änderung § 70 PStG vom 15.05.2013
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§ 70 PStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.05.2013 geltenden Fassung | § 70 PStG n.F. (neue Fassung) in der am 15.05.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122 |
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(Textabschnitt unverändert) § 70 Bußgeldvorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig handelt, wer | (Text neue Fassung) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
1. als Person nach § 19 Satz 1 Nr. 1 entgegen § 18 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2, 2. als Träger einer Einrichtung nach § 20 Satz 1 entgegen § 18 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2, 3. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1, 4. als Person nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 entgegen § 28 Nr. 1 oder 5. als Träger einer Einrichtung nach § 30 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Satz 1 entgegen § 28 Nr. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. |
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