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Änderung § 72 PStG vom 15.08.2013
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§ 72 PStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 72 PStG n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 14 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Text alte Fassung) § 72 Erhebung von Gebühren und Auslagen | (Text neue Fassung)§ 72 (aufgehoben) |
Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden von demjenigen, der die Amtshandlung veranlasst oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, von demjenigen, zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird, Gebühren und Auslagen nach Maßgabe von Landesrecht erhoben. |
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